Die Auseinandersetzung einer Freiberufler-Sozietät

Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird.

Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint.

Dass diese Grundsätze nicht nur dann gelten, wenn ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät ausscheidet – wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat -, sondern auch dann, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird, steht, so der Bundesgerichtshof ausdrücklich, außer Zweifel. Denn nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem ausscheidenden Gesellschafter gerade dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Abgesehen davon reduziert sich mit der Auflösung einer Freiberuflersozietät und deren Zerschlagung der Wert ihres Mandantenstammes für die Gesellschafter ohnehin auf Möglichkeit, um die Mandanten zu werben.

Damit ist aber gleichzeitig ein Ausgleichsanspruch eines (ehemaligen) Sozius für den Goodwill der Sozietät nach § 734 BGB ausgeschlossen.

Haben sich die Parteien nicht über eine Aufteilung der Mandate geeinigt, bestand für alle Mitgesellschafter die rechtlich unbeschränkte Möglichkeit, in einen Wettbewerb um alle Mandanten der Sozietät zu treten. Dies schließt nach den dargestellten Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung eine zusätzliche Entschädigung für den Goodwill der Sozietät grundsätzlich aus.

Die Möglichkeit der Gesellschafter, um die Mandanten der Sozietät zu werben, war auch nicht durch die gesellschafterliche Treuepflicht beschränkt. Dass das Werben um die von den Mitgesellschaftern betreuten Mandanten eine steuerneutrale Realteilung der Sozietät oder eine Überleitung der Mandanten auf die einzelnen Gesellschafter gefährden konnte, genügt hierfür nicht. Hätten die Gesellschafter dies vermeiden wollen, blieb es ihnen unbenommen, sich über eine andere Art der Auseinandersetzung des Mandantenstammes zu einigen. Ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, verbleibt es dabei, dass die Gesellschafter uneingeschränkt um die Mandanten der Sozietät werben durften, um sich den in der Vergangenheit geschaffenen Wert der Mandantenbeziehungen wirtschaftlich nutzbar zu machen.

Die gleichberechtigte Möglichkeit für die Gesellschafter, um die Mandanten der Sozie…

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Themen: Rechtsanwalt , Abfindung , Vereinbarung , Steuerberater , Gbr , Goodwill , Freiberufler , Arzt , Rechtsanwaltssozietät , Sozietätsauflösung

Erschienen 10. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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