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Die ARAG will diskutieren, später …

am 11.04.2008 von RSV-Blog

Einen weiteren Bericht über das Regulierungsverhalten der ARAG liefert Dr. Michael Pießkalla aus der Münchener Kanzlei Pießkalla & Leitgeb Rechtsanwälte.
Wir vertraten einen seit langem bei der ARAG versicherten Mandanten in einer aufwendigen Verkehrs-Strafsache, die etwas mehr als einen Leitz-Ordner füllte. Es ging um den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Wir vertraten den Mandanten im Ermittlungsverfahren, es kam zum Strafbefehl. Auf den Einspruch hin wurde das Verfahren vom Amtsgericht gegen Geldauflage eingestellt.
Unsere Deckungsanfrage wurde innerhalb von ca. 1 1/2 Monaten positiv beantwortet. Bis dahin musste sich der Mandant eben gedulden.
Nach einigen Monaten Vorarbeit und zwei umfangreichen Verteidigungsschriften wagte ich es sodann, eine erste Vorschussrechnung (angefallene und noch zu erwartende Gebühren) an die ARAG zu senden. Höhe: EUR 1.043,25. Die Rechnung wurde im Begleitschreiben über etwa eine halbe Seite grundlegend erläutert, die Kriterien nach § 14 RVG dargelegt.
Daraufhin erhielten wir eine Überweisung in Höhe von “pauschal EUR 830,00″, da man unseren Ansatz für überhöht halte und den Vorschuss “für angemessen”. Auf Nachfrage antwortete man uns wie folgt:
“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
es bleibt bei unserer vorläufigen Abrechnung. Nach Abschluss der Sache und Vorlage der Endabrechnung können wir über die Kriterien des § 14 RVG weiter diskutieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ARAG Rechts-Service”
Soso, der Anwalt soll also erst einmal pauschale Vorschüsse schlucken und dann - entgegen der §§ 9, 14 RVG (volle Summe der zu erwartenden Gebühren dürfen als Vorschuss berechnet werden) - am Ende des Mandats mit der ARAG “diskutieren“?
Möchte ich aber nicht. Ich möchte lieber mit Gerichten und Staatsanwaltschaften über das Mandat diskutieren und …

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