Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt – Schleichwerbung im RSV-BLOG?
Die Betreiber des RSV-Blog haben offenbar am 3.1.2012 vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die der ARAG
erwirkt (LG Hamburg, Beschluss v. 3.1.2012, Az. 312 O 715/11).
Damit wird der Antragsgegnerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, indem unter der URL www.rsv-blog.de abrufbaren Internet Blog für
praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:
“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch
ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht und Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und
kompetentes den Versicherungen, die ich kenne.”
zu tätigen, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.
Der Streitwert der Angelegenheit wurde vom Landgericht mit 25.000 € festgesetzt.
Ist ARAG wirklich die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt?
Wahrscheinlich nicht.
Hintergrund der einstweiligen Verfügung ist nämlich, dass oben ersichtlicher im RSV-BLOG offenbar von einer festen IP-Adresse aus abgegeben worden war, die sich zur ARAG
zurückverfolgen ließ.
Auf eine aussergerichtliche Abmahnung antwortete die ARAG lediglich mit dem Hinweis, dass man weder ausschließen noch bestätigen
könne, dass der betreffende Eintrag von einem ihrer Mitarbeiter getätigt worden sei. Aus Datenschutzgründen sei sie verpflichtet, die
Verbindungsdaten der Mitarbeiter zu löschen. Darüber hinaus handele es sich um einen “privaten” Eintrag, so dass es an einem
geschäftlichen Bezug mangele. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Sollte sich auch nach einem noch möglichen Widerspruch der ARAG gegen die Eilentscheidung des Landgerichts Hamburg herausstellen,
dass der oben ersichtliche Kommentar tatsächlich aus dem Hause der ARAG stammt, dürfte das Verhalten als verdeckte Werbung
wettbewerbswidrig sein. Und der Vorfall für die ARAG ziemlich peinlich, obwohl Versicherungen grundsätzlich nichts so schnell
peinlich ist.
Das Verschleiern von Werbung ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG rechtswidrig und stellt gem. § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus ist es nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter, den Werbecharakter
von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern. Schließlich wäre da noch die so genannte Blacklist, der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG,
wonach gem. Ziff. 11 der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich
dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen…
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