Die anwaltliche Absicherung
am 15.12.2007 von http://verteidiger.wordpress.com
In einer Bußgeldsache entspinnt sich gerade eine lustige Korrespondenz mit der StA Potsdam, welche kurz und bündig schrieb:
„In obiger Sache wird um Übersendung einer Vollmacht gebeten.”
Antwort per Rückfax - ebenso kurz:
„Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde bereits anwaltlich versichert!”
Das reicht der StA offensichtlich nicht:
„in obiger Sache wird mitgeteilt, dass die anwaltliche Absicherung für § 145 a StPO nicht ausreicht. Daher wird um Herreichung der Vollmacht gebeten”
So, so, die anwaltliche Absicherung - aber auch einmal unterstellt, es sei tatsächlich die anwaltliche Versicherung (ordnungsgemäßer Bevollmächtigung) gemeint, zum einen reicht diese durchaus, um als Verteidiger Rechtshandlungen vorzunehmen und § 145 a StPO? …
Darf das das? - Dass das das darf !?
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