Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde
Rechtsanwalt Achim Flauaus | 13. Januar 2009 — Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: 1. Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde z…
Driehaus, Hans-Joachim in: DAR 2006, 7f. Der Autor stellt in seinem Aufsatz die Voraussetzungen und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenauffälligkeit dar. Im ersten Teil seines Aufsatzes erläutert Driehaus, unter welchen Umständen die Fahrerlaubnisbehörde tätig wird. Werden ihr Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat sie diese Eignungszweifel unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten aufzuklären. Abhängig vom Ergebnis trifft die Fahrerlaubnisbehörde dann in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Erlaubnis. Die Voraussetzungen für die Einholung von ärztlichen und medizinisch-psychologischen Gutachten bei Eignungsbedenken, die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Arzneimitteln stehen, sind in § 14 FeV geregelt. Über § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV im Entziehungsverfahren entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Im zweiten Teil seines Aufsatzes stellt der Autor ausführlich die formellen Anforderungen dar, von deren Erfüllung die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig ist. Diese Anforderungen finden sich in erster Linie in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Dort ist u.a. geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit der Anordnung der Gutachtenbeibringung auch die Gründe mitzuteilen hat, die zu den Zweifeln an seiner Fahreignung geführt haben. Ferner muss die Gutachtenanordnung einen Hinweis darauf enthalten, dass der Betroffene sel…
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