Die Anforderungen an die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung
Für die Zusendung von Werbung an eine E-Mail-Adresse ist eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten notwendig. Liegt
diese nicht vor, kann dies ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 7 UWG sein. Gegenstand verschiedener Gerichtsentscheidungen war und
ist es, wie diese Einwilligung des Adressaten erklärt werden muss. Denn nur eine wirksame Erteilung der Einwilligung führt dazu, dass
der Versender befugter maßen mit dem Adressaten in Verbindung treten darf. Zur Verdeutlichung der Anforderungen soll auch der
nachfolgende Fall dienen.
1. Das Landgericht Hamburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei der der spätere Kläger ein Bundesverband der
Verbraucherzentralen war. Die spätere Beklagte war ein Verlagshaus, die für ein Internet-Gewinnspiel verschiedene Klauseln
verwendete. Dabei sollte der Verbraucher seine Zustimmung für Angebote per Telefon oder E-Mail geben und bestätigen, dass dieser die
Teilnahmebedingungen akzeptiere. Zudem sollte der Teilnehmer sich damit einverstanden erklären, dass die personenbezogenen Daten auch
über die Dauer des Gewinnspiels hinaus gespeichert werden, damit von Partnerunternehmen weitere Angebote an diese Daten versendet
werden können. Dabei war die Einwilligungserklärung so gestaltet, dass der Teilnehmer nur eine einzige Zustimmung in alle drei
Punkten abgeben konnte. Eine Zustimmung zu einzelnen Punkten war dabei nicht möglich. Als die spätere Klägerin hiervon Kenntnis
erlangte, machte diese einen Unterlassungsanspruch gegen die spätere Beklagte im Rahmen einer Abmahnung geltend. Als eine
entsprechende Erklärung nicht abgegeben wurde, klagte die Klägerin.
2. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.08.2010 unter dem Aktenzeichen 312 O 25/10 die Beklagte zur Unterlassung verurteilt
und damit der Klage stattgegeben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Koppelung eines Gewinnspiels mit der Datennutzung
als ein Verstoß gegen § 307 Abs. …
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