Die Anfechtung eines Kaufvertrages bei versehentlicher “Sofort-Kauf”-Option

Eine Vielzahl von Verträgen wird heute über das Internet geschlossen. Dabei treten immer wieder Sachverhalte auf, bei dem ein möglicher Vertragsschluss über eine Ware zu einem Bruchteil des eigentlichen Wertes zustande kommt. Allein die Kluft zwischen dem Wert der Ware und dem niedrigen Kaufpreis führt aber nicht dazu, dass der Kaufvertrag unwirksam ist. So ist es beispielsweise auf der Onlinehandelsplattform eBay schon zu Fällen gekommen, bei denen hochwertige Produkte zu einem Minimalpreis verkauft wurden, weil der Verkäufer eine ungünstige Vertragsschlussoption gewählt hatte. So sei beispielhaft auf die Entscheidung des OLG Köln vom 08.12.2006 unter dem Aktenzeichen 19 U 109/06 verwiesen. Hat also der Käufer bewusst das Angebot so eingestellt, muss er sich an dem nachfolgend geschlossenen Kaufvertrag festhalten lassen. Was aber ist, wenn die Einstellung eines Angebots und die Vertragsschlussoption nicht dem Willen des Verkäufers entspricht, zeigt die nachfolgende Entscheidung.

1. Das Landgericht hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um Folgendes ging: Die spätere Beklagte war Onlinehändlerin und verkaufte insbesondere auf dem Onlinehandelsportal eBay Whirlpools. Dort wurde ein Angebot über diesen Artikel mit der Sofort-Kauf-Option für einen Euro eingestellt. Tatsächlich hatte dieser einen Wert von mehreren tausend Euro. Der spätere Kläger wurde auf dieses Angebot aufmerksam und ersteigerte den Artikel für einen Euro. Kurz nach Vertragsannahme erklärte die spätere Beklagte dem späteren Kläger gegenüber, dass ein Vertrag über den Whirlpool zu einem Preis von einem Euro nicht geschlossen worden sei, da einem Mitarbeiter ein folgenschwerer Fehler unterlaufen sei. Dieser hätte nämlich die Startpreisoption nehmen sollen. Dies ließ der spätere Kläger nicht gelten und bestand weiter auf den Kaufvertrag. Als die spätere Beklagte die Durchführung des Kaufvertrages weiter verweigerte, wurde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht.

2. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.11.2010 unter dem Aktenzeichen 18 O 150/10 die Klage abgewiesen und damit den Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zwar ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, jedoch die Beklagte diesen Ve…

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Themen: Ebay , Schadensersatz , Verbraucher , Erklärung , Angebot , Versand , Zweck , Angaben , Ebay & CO , Verbindlichkeit
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. April 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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