Die Amtstracht Robe ist Pflicht!
Von RA Dr. Thomas Schulte findet sich eine interessante Presseveröffnetlichung bei openPR.de folgenden Inhalts:
“Ein des Verwaltungsgerichts (12 A 399.04) vom 26. Juli 2006, nach dem Anwälte von der Senatsverwaltung für
Justiz zum Tragen der so genannten vor
Gericht verpflichtet werden können, hat bei rechtskundigen Skeptikern für Kritik gesorgt. Denn selbst unter den als konservativ
verschrieenen Juristen wird der Sinn und Zweck von Roben und weißen Krawatten gelegentlich bezweifelt. Dabei ist die als
‘Robenstreit’ bezeichnete Diskussion alt und von den Gerichten immer wieder gleich entschieden worden: Die Amtstracht ist fester
Bestandteil des Rituals einer Verhandlung. Ihren Ursprung soll die Robenpflicht in einer Verfügung des Preußenkönigs Friedrich
Wilhelm I aus dem Jahr 1726 haben, wie folgt lautete: ‘Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advokaten wollene
schwarze Mäntel, welche bis unter die Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem
erkennt.’
Anlass des Verfahrens war die ‘Allgemeine Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane’ der Berliner
Senatsverwaltung für Justiz vom 3. Februar 2004. Deren Ziffer II Nr. 5 schreibt vor, dass die Amtstracht aus einer von schwarzer Farbe besteht. Nach Ziffer II Nr. 6 tragen Frauen tragen zu
dieser Amtstracht eine weiße Bluse und gegebenenfalls eine weiße Schleife, Männer ein weißes Hemd und eine weiße Krawatte. Statt weiß
können Rechtsanwälte auch eine andere unauffällige Farbe wählen. Der Kläger ist Rechtsanwalt in Berlin. Nach erfolglosem Widerspruch
gegen die Vorschrift erhob er Klage und führte zur Begründung aus, die Senatsverwaltung für Justiz sei nicht befugt, Vorschriften
über die Amtstracht der Rechtsanwälte in Berlin zu erlassen, sondern ausschließlich die Anwaltskammer. Außerdem seien auffällige
Hemden vor Berliner Gerichten üblich. Die zwölfte Kammer des Verwaltungsgerichts wollte dem nicht folgen: Die Justizverwaltung könne
sehr wohl Bekleidungsvorschriften für die Gerichtsverhandlungen erlassen, weil es sich hierbei nicht um Fragen des berufsständischen,
sondern des Gerichtsverfassungsrechts handle. Die Regelungen über die Amtstracht seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dem
Bürger solle vor Gericht auch durch das Auftreten in einer bestimmten äußeren Form deutlich gemacht werden, dass seinem Anliegen im
Verfahren ernsthaft und mit Respekt begegnet werde. Dies gelte auch für die Vorschriften über die zusätzlich zu tragenden
Kleidungsstücke. Sie sollten verhindern, dass durch das Tragen unangemessener Kleidungsstücke die Robe und damit mittelbar das
gesamte Verfahren abgewertet würde.
Der Streit ist wie gesagt alt. Im 1969 geführten Berliner um den ermordeten Studenten Benno Ohnesorg weigerte sich der inzwischen auch anderweitig bekannte
Rechtsanwalt Horst Mahler, als Vertreter der…
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