Die alltägliche Straftat
Unsere Gesellschaft ist derart ver(straf)rechtlicht, daß es wohl kaum gelingt, straflos durch den Tag zu kommen.
Hier sehen Sie Treiber anläßlich einer herbstlichen Gesellschaftsjagd, wie sie derzeit wohl an jedem Wochenende in der Republik
stattfinden. Sollte sich der Zug in Bewegung setzen und die Treiber zum nächsten Treiben gefahren werden, wird es eng. Für den Fahrer
des Schleppers und eng auch für den Jagdleiter, dem man wohl Anstiftung nachsagen kann.
Vor dem gepolsterten Anänger ist eine landwirtschaftliche Zugmaschine gespannt, amtliches Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem
Grund und ein 40 km/h Schild auf der Rückseite.
Für das Führen einer Zugmaschine mit einer bHG von 40 km/h benötigt der Fahrer gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung die
Fahrerlaubnis der Klasse T, die er sicherlich auch hat. Allerdings ist eine Zweckbindung an den Einsatz in der Land- oder
Forstwirtschaft unabdingbare Voraussetzung. Diese Zweckbindung trifft natürlich auch für den Einsatz von Anhängern hinter solchen
Zugmaschinen zu.
Wenn der Fahrer auf praktisch denkende Beamten stößt, ist alles in Ordnung. Wenn die Beamten jedoch argumentieren, daß die
Jagdausübung nicht der Land- oder Forstwirtschaft unterfällt, hat der Fahrer das Problem des Fahrens ohne Faherlaubnis, § 21 StVG, am
Hals. Er benötigt somit die Fahrerlaubnis der Klasse CE, denn die zulässige Gesamtmasse des Anhänger übersteigt die Leermasse der
Zugmaschine (weshalb die Klasse C1 E nicht ausreicht). Wollen wir wetten, daß er die nicht hat?
Die Zugmaschine führt ein grünes Kennzeichen, was auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) schließen
lässt. Allerdings entfällt bei der geschilderten Verwendung, es sei denn, die Gesellschaftsjagd wird als Ausübung Land- oder
forstwirtschaftlicher Tätigkeit betrachtet, die Steuerbefreiung, und die Zugmaschine wird zum Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
KfzStG. Da der Halter das Finanzamt über den Wegfall der S…
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