Die Abschaffung von Stellenausschreibungen…

von Ulrich Wackerbarth

…. betreiben alle AGG-Hopper und mit ihnen — ohne es zu wissen — Generalanwalt Paolo Mengozzi. Das zeigt sich in dem Vorlageverfahren vor dem EuGH in der Sache Galina Meister gegen Speech Design Carrier Systems (Rs. C 415/10). Eine kritische Stellungnahme zu den Schlussanträgen besagten Generalanwalts ist bereits dankenswerterweise auf dem Rechtsboard veröffentlicht worden (zur Lektüre empfohlen). Ich möchte noch ein paar Schritte weitergehen und die Folgen betrachten, falls der EuGH den Anträgen von Herrn Mengozzi folgt.

Die Klägerin war nach einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden und hatte ein belangloses Absageschreiben erhalten. In Wahrheit lag die Absage aber an ihrem Geschlecht, Alter oder ihrer ethnischen Herkunft, vermutete sie, hatte aber außer der Absage nichts in der Hand. Das hinderte sie nicht daran, ihren potentiellen Arbeitgeber auf Entschädigung nach dem AGG zu verklagen. Er solle ihr auch die Bewerbungsunterlagen des Eingestellten vorlegen. Das lehnte der ab.

Ein selbständiger, einklagbarer Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber existiert nun weder nach deutschem Recht noch nach europäischen Richtlinien. Der Arbeitgeber soll nicht noch selbst dem AGG-Hopper die benötigten Indizien an die Hand geben müssen (wenn es denn welche gibt). Bei dem Fehlen des Auskunftsanspruchs soll es auch nach Mengozzi künftig bleiben.

Lehnt der Arbeitgeber die Auskunft ab, so müsste nach den Vorstellungen des Generalanwalts diese Tatsache allerdings künftig stets “in seinen weiteren Zusammenhang gestellt” werden (Mengozzi wörtlich in Rn. 31), mit anderen Worten darf die Auskunftsverweigerung künftig (jedenfalls zusammen mit weiteren Indizien) durchaus zulasten des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Die Verweigerung kann daher schlußendlich entscheidend zur Beweislastumkehr führen und damit praktisch zum Klageerfolg des Bewerbers. Denn kaum jemandem kann es gelingen zu beweisen, dass die in § 1 AGG genannten Merkmale bei seiner Entscheidung keine Rolle gespielt haben. Selbst die objektiv beste Eignung des Eingestellten ändert nichts daran, dass ja “auch” das Geschlecht oder Alter anderer Bewerber in ein “Motivbündel” des Arbeitgebers eingeflossen sein können. Das aber genügt für Ansprüche von einigen zehntausend Euro.

Wenn also der “Zusammenhang” es hergibt, dann steht der Arbeitgeber künftig vor der Alternative, auf ein entsprechendes Verlangen (das man allen abgelehnten Bewerbern nur dringend ans Herz legen kann) entweder Auskunft zu geben oder aber die Auskunft abzulehnen. Er muss das selbst entscheiden, mangels Bestehen eines Auskunftsanspruchs wird nämlich erst im Entschädigungsprozess gegen ihn geklärt, ob eine Auskunftslast nun bestanden hat oder nicht. Er kann also nicht erst eine Auskunftsklage abwarten. Das ist besonders gefährlich für ihn. Denn die inhal…

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Themen: Eugh , General Bgblawg , Hopper

Erschienen 19. Januar 2012 auf http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/.

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