Die Abmahnung. Teil 9: Der Unterlassungsvertrag

1. Unterlassungsvertrag als Dauerschuldverhältnis

Der Unterlassungsvertrag ist ein auf Unterlassung einer bestimmten geschäftlichen Handlung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Zweck eines solchen Unterlassungsvertrages ist die durch einen Wettbewerbsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Die Unterlassungserklärung dürfte dogmatischen als abstraktes Schuldanerkenntnis anzusehen sein.

2. Inhaltliche Voraussetzungen für einen Unterlassungsvertrag

Damit der Unterlassungsvertrag diese Widerlegungswirkung entfalten kann, muss die Unterlassungerklärung des Abgemahnten grundsätzlich uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich ausgestaltet sein. An der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung dürfen keine Zweifel bestehen, da andernfalls die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wird.

3. Zugang der Unterlassungerklärung

Die Unterlassungserklärung muss als eine empfangbedürftige Erklärung dem Abmaher zugehen. Der Abgemahnte trägt hierfür die Beweislast. Daher ist es dem Abgemahnten dringend anzuraten sicherzustellen, dass die Unterlassungserklärung dem Abmahner auch tatsächlich zugeht. Die reine Absendung der Erklärung genügt noch nicht als Nachweis, dass die Unterlassungserklärung auch zugegangen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Abgemahnte sein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags unbefristet abgibt, somit eröffnet sich die Möglichkeit für den Abmahner, diese Unterlassungserklärung jederzeit anzunehmen.

4. Zustandekommen des Unterlassungsvertrages = Vertragsschluss

Ist der Abmahnung bereits eine vorformulierte Unterlassungerklärung beigefügt, so ist diese als Vertragsangebot des Abmahners anzusehen. Sollte der Abgemahnte eine modifzierte Unterlassungerklärung abgeben, so ist diese modifizierte Unterlassungserklärung als Angebot auf Abschluss eines Unterlassungservertrages anzusehen. Der Abmahner kann die Unterlassungerklärung ausdrücklich oder konkludent annehmen. Nach richtiger Auffassung verzichtet der Abgemahnte regelmäßig mit der Abgabe seiner Unterlassungserklärung auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der Abgemahnte muss damit rechnen, dass sein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages jederzeit angenommen werden kann.

5. Beendigung des Unterlassungsvertrages …

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Themen: Abmahnung , It-recht Serien , Unterlassungsvertrag , Die Abmahnung.

Erschienen 6. November 2010 auf http://it-prozessrecht.de.

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