Die Kostenerstattung bei nur teilweise berechtigter Abmahnung
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Die maßgebliche Vorschrift für die Kostenerstattung im Wettbewerbsrecht ist § 12 Abs.1 Satz 2 UWG, im Wortlaut bestimmt sie:
“Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.”
Wichtig ist hierbei, dass der Abmahner nicht bereits die Kosten der Abmahnung erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung begründet ist, also der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht. Eine Abmahnung ist nur dann berechtigt, wenn Sie begründet (= Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs) und auch erforderlich (= unentbehrlich) war, um dem Abgemahnten einen Weg zu weisen, den Abmahner ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.
Eine Abmahnung ist nach der gesetzlichen Regelung berechtigt, wenn sie unentbehrlich ist (sehen Sie hierzu den Beitrag: “Die Abmahnung. Teil 3: Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?”). Die Kriterien der Berechtigung und der Entbehrlichkeit sind in einer Weise miteinander verknüpft, dass für eine unentbehrliche Abmahnung stets Kostenerstattung verlangt werden kann, für eine entbehrliche Abmahnung hingegen kann keine Kostenerstattung verlangt werden. Nach Vorstehendem ist eine Abmahnung also nur dann berechtigt (und die Kosten damit zu erstatten), wenn die Abmahnung für die Vermeidung von Kostennachteilen im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses unentbehrlich ist.
Besondere Geltung erlangt vor allem die Fallgruppe der Abmahnung durch einen anderen Gläubiger (fremde Zweitabmahnung):
Der Abgemahnte hat bereits zu Gunsten eines anderen eine Unterlassungserklärung abgegebenSollte der Abgemahnte bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten eines Dritten abgegeben haben, entfällt in der Folge die Wiederholungsgefahr als notwendige Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs. Auch ohne Kenntnis von der Unterlassungserklärung entfällt dem Abmahner gegenüber der Unterlassungsanspruch, eine Kostenerstattung kann daher nicht verlangt werden. Es besteht zudem kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Unterlassungstitel zu Gunsten eines Dritten vorliegt, wobei sich der Abgemahnte dem Abmahner gegenüber auf den Unterlassungstitel berufen muss.
Der Abgemahnte wurde bereits von einem Dritten erfolglos abgemahntBesonders hier kommt es auf die Zuammenschau der Berechtigung und der Entbehrlichkeit an. Für die Beurteilung der Entbehrlichkeit ist zwingend der (ex-ante) Kenntnisstand des Abmahners zu berücksichtigen. Wenn der Abmahner nichts davon weiß, dass ein anderer Gläubiger den Abgemahnten bereits erfolglos abgemahnt hat, ist eine erneute Abmahnung unentbehrlich und in der Folge damit berechtigt gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 UWG. Sollte der Abmahner von der erfolglosen Abmahnung Kenntnis haben, so kann er grundsätzlich eine eigene Abmahnung aussprechen (ohne rechtsmissbräuchlich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. August 2010 auf http://it-prozessrecht.de.
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