Die Abmahnung. Teil 6: Verhalten bei unberechtigter Abmahnung

Im sechsten Teil der IT-Prozessrecht-Serie „Die Abmahnung.“ geht es um die Handlungsalternativen für den Abgemahnten bei Vorliegen einer unberechtigten (oder teilweise unberechtigten) Abmahnung. Wie kann und sollte der Abgemahnte reagieren, wenn er es mit einer unberechtigten Abmahnung zu tun hat? Der Abgemahnte sollte zunächst dringend anwaltlichen Rat einholen, da einem Rechtslaien die Bewertung einer Abmahnung als berechtigt oder unberechtigt nicht zugemutet werden kann. Die einzelnen Ausprägungen einer unberechtigten/ rechtsmißbräuchlichen Abmahnung werden Teil einer eigenständigen Serie auf it-prozessrecht.de sein.

1. Keine Aufklärungspflicht des Abgemahnten

Während der Abgemahnte bei einer berechtigten Abmahnung verpflichtet ist, auf die Abmahnung hin fristgemäß und abschließend zu antworten, sei es durch Abgabe einer Unterlassungsklärung oder durch Ablehnung der Abgabe derselbigen, trifft den Abgemahnten bei Vorliegen einer unberechtigten Abmahnung nach h.M. keine Aufklärungspflicht. Lediglich in außergewöhnlichen Ausnahmefällen kommt eine Aufklärungspflicht in Betracht, wenn der Abgemahnte den Anschein eines Verstoßes erweckt hat. Die Feststellung des Vorliegens eines derartigen Sonderfalles bleibt der richterlichen Beurteilung vorbehalten.

2. Keine Reaktion des Abgemahnten auf die Abmahnung

Wer sich ganz sicher ist (Achtung: anwaltliche Beratung dringend empfohlen!), dass der der Abmahnung zugrunde liegende Vorwurf nicht gerechtfertigt ist, kann einfach nichts tun und es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen. Hierbei besteht allerdings die Gefahr, dass der Gegner eine einstweilige Verfügung beantragt, deren Erlass den eigenen Geschäftsbetrieb ernstlich stören könnte. Das in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot wäre nämlich unbedingt zu befolgen und könnte erst durch ein Widerspruchsverfahren, meist nach mehreren Wochen, beseitigt werden.

3. Negative Feststellungsklage

Dem Abgemahnten steht es offen, eine negative Feststellungsklage bei Gericht zu erheben, mit dem Inhalt, rechtskräftig feststellen zu lassen, dass der in der Abmahnung bezeichnete Unterlassungsanspruch nicht besteht. Die negative Feststellungsklage sollte nur dann erhoben werden, wenn eine hinreichend große Erfolgswahrscheinlichkeit für den Abgemahnten besteht, da bei Unterliegen für den Abgemahnten sehr hohe Prozesskosten anfallen können. Ein weiteres Risiko liegt in der Vorschusspflicht des Abgemahnten, der die Gerichtskosten vor Klagezustellung vorab schießen muss. Sollte der Abmahner insolvent oder nicht auffindbar sein, würde der Abgemahnte selbst bei einem gerichtlichen Obsiegen auf den Prozesskosten teilweise „sitzen bleiben“.

4. Gegenabmahnung

Grundsätzlich ist der Abgemahnte nicht gehalten, den Abmahner seinerseits abzumahnen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass die ausgesprochene Abmahnung unberechtigt erfo…

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Themen: Abmahnung , Unerechtigte Abmahnung

Erschienen 6. Juni 2010 auf http://it-prozessrecht.de.

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