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Die Abmahnung privater Anbieter von Cracksoftware ist zulässig

am 18.07.2008 von http://log.handakte.de/

Cracksoftware dient dazu, den Kopierschutz von Speichermedien zu umgehen. So kann beispielsweise durch Anwendung bestimmter Programme der Kopierschutz auf Tonträgern umgangen werden und diese können nach Belieben vervielfältigt werden.
Nach § 95a UrhG dürfen technische Maßnahmen, die dem Schutz des Urheberrechtes dienen, nicht umgangen werden. In § 95a Abs. 3 UrhG finden sich zahlreiche Ausprägungen dieses Verbots, u.a. ist die Werbung für den Verkauf von Crackprogrammen verboten.
Der BGH hat nun entschieden, dass auch Privatpersonen, die derlei Software zum Kauf anbieten zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet sind.
Der Kläger hatte bei eBay ein Programm zur Umgehung des Kopierschutzes zum Kauf angeboten, die beklagten Tonträgerhersteller forderten ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Erstattung der Abmahngebühren in Höhe von etwa 1100 € auf. Der Kläger gab die Unterlassungserklärung ab, begehrte jedoch die Feststellung, dass …

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