Abmahnung Gesetzliche Regelung: Gesetzliche Regelung zur Abmahnung
Peter Kehl | 9. Januar 2009 — Durch das Gesetz zur “Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” vom 07.07. 2008 wurde mit dem § 97a Ur…
Die Abmahnung dient dazu, Streitigkeiten über Unterlassungspflichten nach erfolgten Verletzungshandlungen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln. Sie ist auch im Urheberrecht ein anerkanntes und legitimes Mittel zur außergerichtlichen Beendigung von Rechtsverletzung
Wie erfolgt die Abmahnung?Durch die Abmahnung teilt der in seinen Rechten Verletzte (zumeist per Anwalt) dem Verletzer mit, dass dieser durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung einen Rechtsverstoß begangen habe. Die Mitteilung wird verbunden mit der Aufforderung, das rechtswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und binnen einer bestimmten (kurzen) Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird eine solche abgegeben, verhindert die Abschreckungswirkung der Vertragsstrafe (daher der Begriff „strafbewehrt“) eine Wiederholung des Rechtsverstoßes. Eine angemessene Vertragsstrafe steht im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Unterlassung und den möglichen Schäden und wird in der Regel nicht unter € 5.001,00 angesetzt. Diese Höhe begründet zugleich die Zuständigkeit des Landgerichts im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung der Vertragsstrafe.
Was ist zu tun?Bei Eingang einer Abmahnung sollte die bezeichnete Handlung, die angeblich einen Rechtsverstoß darstelle, sofort überprüft werden. Stimmt der mitgeteilte Sachverhalt? Sind die Tatsachen des Vorwurfes belegt bzw. belegbar? Sodann sollte man schnellstens einen im entsprechenden Fachgebiet (z. B. Urheberrecht, Marken- und Kennzeichenrecht, Wettbewerbsrecht) spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Viele Abmahnungen erfolgen unberechtigt, so dass auch kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten besteht.
Wer trägt die Kosten der Abmahnung? In welcher Höhe?Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Verletzte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen – also auch Erstattung der Anwaltskosten. Was für das Wettbewerbsrecht bereits im Gesetz steht, ist nun auch im neuen § 97a Abs.1 des Urheberrechtsgesetzes ausdrücklich normiert.
Völlig neu ist die Begrenzung der erstattungsfähigen Abmahnkosten nach § 97a Abs.2 UrhG: Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro. Durch diese Regelung sollen Verbraucher, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs tätig werden, vor überzogenen – oftmals gut vierstelligen – anwaltlichen Kostenforderungen geschützt werden.
Die Deckelung gilt unter den genannten Voraussetzungen allerdings stark eingeschränkt, nämlich nur
für die erstmalige Abmahnung, also nicht zugunsten eines „Wiederholungsverletzers“; bei einem einfach gelagerten Fall. Ei… » Vollständiger ArtikelPeter Kehl | 9. Januar 2009 — Durch das Gesetz zur “Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” vom 07.07. 2008 wurde mit dem § 97a Ur…
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