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Die Abmahnung – mit Anwaltskosten von maximal 100,00 Euro?

am 27.05.2008 von Prof. Dr. jur. Dieter Nennen

Die Abmahnung dient dazu, Streitigkeiten über Unterlassungspflichten nach erfolgten Verletzungshandlungen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln. Sie ist auch im Urheberrecht ein anerkanntes und legitimes Mittel zur außergerichtlichen Beendigung von Rechtsverletzung

Wie erfolgt die Abmahnung?
Durch die Abmahnung teilt der in seinen Rechten Verletzte (zumeist per Anwalt) dem Verletzer mit, dass dieser durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung einen Rechtsverstoß begangen habe. Die Mitteilung wird verbunden mit der Aufforderung, das rechtswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und binnen einer bestimmten (kurzen) Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird eine solche abgegeben, verhindert die Abschreckungswirkung der Vertragsstrafe (daher der Begriff „strafbewehrt“) eine Wiederholung des Rechtsverstoßes. Eine angemessene Vertragsstrafe steht im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Unterlassung und den möglichen Schäden und wird in der Regel nicht unter € 5.001,00 angesetzt. Diese Höhe begründet zugleich die Zuständigkeit des Landgerichts im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung der Vertragsstrafe.

Was ist zu tun?
Bei Eingang einer Abmahnung sollte die bezeichnete Handlung, die angeblich einen Rechtsverstoß darstelle, sofort überprüft werden. Stimmt der mitgeteilte Sachverhalt? Sind die Tatsachen des Vorwurfes belegt bzw. belegbar? Sodann sollte man schnellstens einen im entsprechenden Fachgebiet (z. B. Urheberrecht, Marken- und Kennzeichenrecht, Wettbewerbsrecht) spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Viele Abmahnungen erfolgen unberechtigt, so dass auch kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten besteht.

Wer trägt die Kosten der Abmahnung? In welcher Höhe?
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Verletzte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen – also auch Erstattung der Anwaltskosten. Was für das Wettbewerbsrecht bereits im Gesetz steht, ist nun auch im neuen § 97a Abs.1 des Urheberrechtsgesetzes ausdrücklich normiert.

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