Die Abmahnindustrie treibt es auf die Spitze

Es kam mir schon seltsam vor, als wir von der Kanzlei U+C letzte Woche exakt gleichlautende Forderungsschreiben in allen Mandaten erhielten, die wir im Bereich Filesharing mit U+C als Prozessbevollmächtigten auf der Gegenseite streitig führen. Teilweise hatte man seit über einem Jahr nichts mehr von U+C gehört, nun sollen die Mandanten plötzlich 1.286,80 € pro Fall zahlen. Und das völlig unabhängig von den Verhandlungen, die im Vorfeld geführt wurden.

Als ich dann gestern die News bei Heise gelesen habe, dass U+C Filesharing-Forderungen im Wert von 90 Mio. Euro höchstbietend als Vermittler zur Versteigerung anbietet, konnte ich es kaum glauben. Das Vorgehen von U+C ergab jetzt im Nachhinein aber wenigstens einen Sinn.

Der Veröffentlichung bei Heise folgte ein empörter Aufschrei der Leser, die ihrem Ärger in einer Vielzahl von Kommentaren Luft machen. In vielen Punkten kann ich diesem Ärger uneingeschränkt zustimmen. Die Kollegen von U+C sind jedenfalls auf dem besten Wege, mit dieser unfassbaren Aktion unseren ganzen Berufsstand in Verruf zu bringen.

Unsere Berufsordnung enthält zahlreiche (mehr oder weniger sinnvolle) Regelungen, um die Integrität und die Seriosität des Anwalts zu gewährleisten. Deshalb wäre es erfreulich, wenn sich die zuständige Anwaltskammer diese Angelegenheit einmal genauer anschauen würde.

Sowohl mir als auch anderen Kollegen stellen sich bei dieser Versteigerung jedenfalls einige Fragen. So stellt Kollege Stadler in seinem Beitrag bereits die Wirksamkeit der Übertragung von Nutzungsrechten durch den Urheber in Frage. Kollege Solmecke bezweifelt in seinem Beitrag, dass die Weitergabe der Daten, die in einem Auskunftsverfahren gewonnen wurden, überhaupt zulässig und die Verwendung in einem Gerichtsverfahren möglich ist. Darüber hinaus stellt er die Höhe der geltend gemachten Forderungen infrage.

Dem kann man nur beipflichten, da bereits der für die Forderung angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 25.000 EUR sehr sportlich erscheint. Darüber hinaus wird auch noch Schadensersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von 250 EUR geltend gemacht. Dieser kann im Einzelfall jedoch nur gegen den Verletzer selbst, nicht jedoch gegen den Störer geltend gemacht werden. Zudem ist die Frage zu berücksichtigen, ob die Abmahnung innerhalb der aktuellen Verwertungsphase des Films (6 Monate ab Erscheinen) erfolgte.

Nicht nur zu dieser Thematik kommt es übrigens ganz auf den Einzelfall an. So haben wir in einem Fall bereits negative Feststellungsklage angedroht, da die Urheberrechtsverletzung nachweislich nicht vom Anschluss unseres Mandanten begangen wurde. In einem anderen Fall wurde vor etwa einem Jahr ein Vergleichsbetrag an U+C überwiesen. Die Zahlung wurde zwar entgegen genommen, findet jedoch in dem aktuellen Forderungsschreiben überhaupt keine Berücksichtigung. Hier besteht die Forderung nachweislich schon gar nicht der vollen Höhe n…

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Themen: Filesharing , Forderungen , Versteigerung , U + C , 90 Mio
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 7. Dezember 2011 auf http://blog-it-recht.de.

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