Die 3.000,00 EUR nehmen wir doch mit für die Masse

Beim Blättern in einer Akte eine Verrechungsanzeige des Finanzamtes: Die Eigenheimzulage des Schuldners für 2007 soll mit Ansprüchen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung verrechnet werden.

Geht das? Nein.

Da ist § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO in diesem Fall dagegen. Und diese Meinung teilt sogar der BFH

Bei der Eigenheimzulage ist insoweit zu berücksichtigen, dass sie nicht einmalig, sondern im Rahmen eines auf acht Jahre angelegten Dauerschuldverhältnisses (Förderzeitraum gemäß § 3 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG--) jahresabschnittsweise gewährt wird. Hat der Förderzeitraum mit der Herstellung bzw. Anschaffung der Wohnung begonnen, entsteht der Anspruch für das erste Kalenderjahr mit der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und für jedes weitere Kalenderjahr des Förderzeitraums mit dem Beginn dieses Jahres, wenn die Voraussetzungen der § 1, § 2, § 4 und § 6 EigZulG weiterhin vorliegen, insbesondere die Wohnung vom Berechtigten auch in diesem Jahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 4 Satz 1, § 10, § 11 Abs. 3 EigZulG). Dass die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht nur für das erste Kalenderjahr, sondern zugleich für die Folgejahre festgesetzt wird, ist eine rein verfahrensrechtliche Regelung, die --insbesondere im Hinblick auf die Vorschrift des § 10 EigZulG-- nicht den Schluss zulässt, dass mit der erstmaligen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch bereits die Ansprüche für sämtliche Kalenderjahre des Förderzeitraums begründet werden.

Bei Dauerschuldverhältnissen dieser Art, in denen steuerrechtliche Ansprüche zeitabschnittsweise unter der Bedingung entstehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch in dem betreffenden Zeitabschnitt erfüllt sind, kann somit nicht angenommen werden, dass der Anspruch bereits zu Beginn des Dauerschuldverhältnisses insolvenzrechtlich begründet wird. Abzustellen ist vielmehr auf den jeweiligen Zeitabschnitt und darauf, zu welchem Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen vorliegen, die für diesen Zeitraum den Anspruch entstehen lassen.

BFH, Urteil vom 17. April 2007, VII R 34/06

Damit müsste sich auch das betroffene kleinere oftmals etwas sperrige Finanzamt überzeugen lassen. Mehr als 3.000,00 EUR fürs Anderkonto.

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Erschienen 2. September 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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