Neues UWG in Kraft
Kurz Pfitzer Wolf | 30. Dezember 2008 — Durch die neuen Vorschriften wird insbsesondere der Verbraucherschutz im Wettbewerbsrecht weiter ausgedehnt. Außerdem wird zur …
BMJ: 1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; UGP-RL / EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb veröffentlicht (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Änderungsgesetz-UWG). Das “Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb” dient u.a. der seit dem 12.06.2007 längst überfälligen Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (sog. UGP-RL). Entsprechend weist das Änderungsgesetz dreißig Geschäftspraktiken auf, die per gesetzlicher Bestimmung unlauter sind. Beachtung dürfte finden, dass das Änderungsgesetz an sich keine Bagatellgrenze aufzeigt, also auch unerhebliche Beeinträchtigungen des Verbrauchers unlauter sind. Dies gilt insbesondere für die dreißig Geschäftspraktiken, die in Anhang zu § 3 Abs. 3 des Änderungsgesetzes aufgeführt sind (s. unten):Hinweis: Bei den Überschriften handelt es sich um nicht-amtliche Zusammenfassungen der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER. 1. (Täuschung über Befolgung eines Verhaltenskodexes) die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
2. (Unzulässige Verwendung von Gütezeichen u.a.) die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
3. (Täuschung über offizielle/unoffizielle Billigung eines Verhaltenskodex) die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
4. (Täuschung über offizielle/unoffizielle Angebotsbilligung) die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5. (Täuschung über Lock-Angebote) Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
6. (Täuschung über Vorwand-Angebote) Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware ode…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Oktober 2008 auf http://damm-legal.de.
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