Die 100 EUR-Abmahnung (UrhG)

Im Zuge der Umsetzung der sog. Enforcement-Richtlinie in das deutsche Recht, trat zum 1. September 2009 auch der neue § 97a Abs. 2 UrhG in Kraft. Dieser begrenzt die vom Abgemahnten zu tragenden Kosten einer berechtigten urheberrechtlichen Abmahnung auf 100 EUR, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen wurde.

Die Vorschrift besteht daher praktisch ausschließlich aus unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Auslegung derzeit noch unklar ist. Gerichtsentscheidung zu der neuen Vorschrift lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

In Betracht kommt eine Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Musiktauschbörsen, bei der Verwendung von fremden Fotografien im Internet und bei der Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Straßenkartenausschnitten auf privaten Homepages.

I. Grundsatz

Auch nach der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie bleibt es bei dem in § 97a Abs. 1 UrhG normierten Grundsatz, dass der in seinen Urheberrechten Verletzte den Ersatz der erforderlichen Abmahnkosten verlangen kann. Voraussetzung ist, dass die Abmahnung berechtigt und die Aufwendungen erforderlich waren. Die Abmahnung ist berechtigt, wenn einerseits der Rechtsverstoß vorliegt und überdies auch die Abmahnung erforderlich war. Letzteres wäre etwa dann nicht der Fall, wenn der Betreffende bereits eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Gegen die Erforderlichkeit der Abmahnkosten wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig eingewandt, dass gerade in ihren Urheberrechten beeinträchtigte Konzerne nicht zur Einschaltung externer Rechtsanwaltskanzleien berechtigt wären. Sie müssten die Urheberrechtsverletzungen vielmehr durch ihre Rechtsabteilungen bearbeiten lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.07.2008 (Az. I ZR 219/05; Clone-CD) jedoch eine Absage erteilt. Auch Firmen mit eigener Rechtsabteilung dürfen daher zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen externe Rechtsanwälte einschalten.

II. Sonderfall des $ 97a Abs. 2 UrhG 1. Erstmalige Abmahnung

Entscheidend ist, ob es sich aus der Sicht des Verletzten um die erstmalige Abmahnung handelt. Unklar ist jedoch, wie weit hier der Begriff der Abmahnung zu fassen ist. Die strengste hier denkbare Auslegung würde bedeuten, dass für jede neue Rechtsverletzung eine neue erstmalige Abmahnung nötig ist. Nur wenn exakt dieselbe Rechtsverletzung erneut begangen wird, ist eine Abmahnung keine erstmalige Abmahnung mehr. Das andere Extrem würde bedeuten, dass mit einer Abmahnung alle kerngleichen Rechtsverletzungen ebenfalls umfasst sind. Wer also zum Beispiel erstmals abgemahnt wird, weil er das Musikstück A vom Rechteinhaber X in einer Tauschbörse zum Download anbietet, der würde nicht mehr „erstmalig abgemahnt“…

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Erschienen 8. Januar 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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