Dicke Luft in der Gesellschafterversammlung

Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden.

Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird.

Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters eine andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Mai 2009 – II ZR 166/07

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Themen: Bundesgerichtshof , Gmbh-recht , Gesellschafterversammlung , Luft , Liquidator , Einladung Gesellschafterversammlung Frist
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 30. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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