Dialogmarketingverband will keine Datenschutzverschärfung

Nach dem neuen Entwurf des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen Kundendaten nur dann von Dritten für Werbung genutzt werden, wenn der Betroffene dieser Verwendung durch Dritte ausrücklich eingewilligt hat. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, wobei diese nach §28 Abs. 3a BDSG-E auch elektronisch…

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Themen: Datenschutz , Telefonwerbung , Gesetzentwurf

Erschienen 28. Oktober 2008 auf http://telefonundrecht.de.

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