„Diabeteskiste“

Eigener Leitsatz: Dem Zeichen „Diabeteskiste“ fehlt für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die Mehrheit des angesprochenen Publikums wird das Zeichen, in seiner Gesamtheit als eine Kiste bzw. ein Behältnis verstehen, in der sich Informationen zum Thema Diabetes befinden.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 09.12.2011

Az.: 29 W (pat) 541/11

In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 029 984.3/16

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Dezember 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kortge und der Richterin Dorn beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gr ü n d e I. Das Wortzeichen Diabeteskiste ist am 19. Mai 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Booklets, Bücher, Schulungsmaterialien; Druckschriften aller Art; grafische Darstellungen; Fotografien; Kalender; Plakate; Druckereierzeugnisse; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Planung, Veranstaltung und Durchführung von Unterrichtskursen, Seminaren und Workshops (Ausbildung); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Verfassen und Veröffentlichung von Texten und Büchern (ausgenommen zu Werbezwecken); Klasse 44: Gesundheitsberatung für Menschen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2011 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich die angemeldete Bezeichnung aus den leicht verständlichen deutschen Begriffen "Diabetes" (Zuckerkrankheit, eine Gruppe von Stoffwechselerkrankungen, bei denen die Glucosekonzentration im Blut chronisch erhöht ist) und "kiste" (Behälter, Korb) zusammensetze. Dabei handele es sich um eine absolut sprachüblich gebildete Angabe, vergleichbar mit Begriffen wie "Grabbelkiste, Werkzeugkiste, Blechkiste". Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung "Diabeteskiste" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern einen themen- und inhaltsbeschreibenden Aussagegehalt allgemeiner Art entnehmen. Dabei werde die angemeldete Bezeichnung in der Gesamtheit als Kiste im Sinne eines Behältnisses verstanden, in der sich Informationen rund um das Thema Diabetes befänden. Die angemeldeten Waren der Klasse 16 könnten in einer Kiste/Box um das Thema Diabetes angeboten werden. Ebenso könnten die beanspruchten Dienstleistungen zum Thema Diabetes mittels einer entsprechenden Kiste angeboten und erbracht werden. Zud…

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Themen: Marken , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Senat , Diabetes , Fotografien , Patent , Markenanmeldung , Deutsche Marke

Erschienen 26. Januar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.

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