DGB reicht Schutz von Arbeitszeitkonten nicht
Berlin (Reuters) - Die Bundesregierung will Arbeitszeitkonten besser vor Unternehmenspleiten schützen.
Künftig sollen Arbeitnehmer flexible Arbeitszeitregelungen kündigen und Schadensersatz verlangen können, wenn der Arbeitgeber Langzeitkonten nicht gegen Zahlungsunfähigkeit abgesichert hat. Dies sieht ein am Mittwoch vom Kabinett verabschiedeter Gesetzentwurf vor. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisierte, das Vorhaben bleibe deutlich hinter dem zurück, was zum Schutz der Arbeitnehmer notwendig sei.
Die Bundesregierung will mit den Neuregelungen zum 1. Januar 2009 für Arbeitnehmer das Risiko verringern, dass sie die angesammelten und noch nicht ausbezahlten Arbeitsstunden im Fall einer Unternehmensinsolvenz verlieren. Mit Langzeitkonten können Beschäftigte Freistellungen etwa für Weiterbildung, Kinderbetreuung oder Pflege ansparen. Das Arbeitsministerium sprach von einem deutlich verbesserten Insolvenzschutz. Hinzu komme, dass es künftig eine begrenzte Mitnahmemöglichkeit von Langzeitkonten beim Wechsel des Arbeitgebers gebe.
DGB-VIZE SEHRBROCK: ARBEITNEHMER TRAGEN DAS RISIKO
"Auch in Zukunft sollen vor allem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Risiken der Arbeitszeitflexibilisierung tragen", sagte die stellvertretende DGB-Chefin Ingrid Sehrbrock zu Reuters. Beschäftigte, die einen Teil ihrer Arbeitszeit auf Konten ansammeln, gewährten ihrem Arbeitgeber nichts anderes als ein zinsloses Darlehen. Sie müssten deshalb umfassend vor einer Zahlungsunfähigkeit geschützt werden.
Sehrbrock kritisierte vor allem, dass die Neuregelungen nur für Langzeitkonten gelten sollen. "Die hohen Zeit- und Wertgrenzen beizubehalten ist ein wesentlicher Mangel des Gesetzentwurfs", sagte Sehbrock. Somit sei nur ein sehr kleiner Teil von Arbeitszeitkonten betroffen. "Er regelt zum Beispiel nicht den Umgang mit Zeitkonten zur flexiblen Gestaltung", sagte sie. "Gerade die finden aber in kleineren und mittleren Betrieben immer mehr Verbreitung und werden in Großbetrieben fast flächendeckend genutzt." Der DGB fordere daher, die Wert- und Zeitgrenzen ersatzlos zu streichen. Außerdem müsse eine wirksame Absicherung für alle Wertguthaben zur Pflicht werden.
Die Regelungen betreffen nur sogenannte Wertguthaben, auf denen Arbeitnehmer Arbeitsstunden oder Arbeitsentgelt im Wert von mindestens drei Monatsgehältern angesammelt haben. Das sind im Westen etwa 7000 Euro und im Osten etwa 6500 Euro. Eine weitere Bedingung ist, dass der Zeitraum für den Ausgleich einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto länger als 27 Monate sein muss. Arbeitszeitkonten, die allein dem Ausgleich von Gleitzeit oder Überstunden dienen, sind nicht betroffen.
Quelle: Reuters (13. August 2008)
Themen: Berlin , Dgb , Flexible Arbeitszeitregelungen Kommentar Bundesregierung 2009
Erschienen 13. August 2008 bei http://www.reuters.com.
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