Deutsches Kindergeldrecht und europäische Sozialvorschriften

Hier arbeitenden polnischen Staatsangehörigen, deren Kinder zusammen mit der Kindesmutter in Polen leben, steht in Deutschland kein Kindergeld zu, entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf und wies zwei bei ihm anhängige Klage unter Hinweis auf das geltende EU-Recht ab.

Die Kläger, entschied das Finanzgericht Düsseldorf, seien in Polen sozialversicherungspflichtig und hätten dort auch einen Anspruch auf Kindergeld. Dies schließe einen Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht aus.

Inhalt[↑] Der von einem polnischen Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmer Der bis 12 Monate bei einem deutschen Arbeitgeber tätige Arbeitnehmer Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren: Der von einem polnischen Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmer[↑]

In dem ersten Verfahren ging das Finanzgericht Düsseldorf geht davon aus, dass der Kläger für die Zeiträume, in denen er in Deutschland nichtselbständig tätig war, aufgrund der Regelungen der VO (EWG) 1408/71 nur nach polnischem und nicht nach deutschem Recht Anspruch auf Kindergeld hatte.

Ab dem Beitritt Polens zur EU am 01.05.2004 sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf den Kläger anwendbar. Zu diesen Vorschriften zählt die seit 1971 gültige VO (EWG) 1408/71. Diese Verordnung ist allerdings durch die Verordnung (EG) 883/2004 vom 29. April 2004 aufgehoben worden, und zwar nach Art. 90 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 mit dem Beginn der Anwendung der VO (EG) 883/2004. Nach Art. 91 Satz 1 VO (EG) 883/2004 tritt diese Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft; sie gilt aber nach Art. 90 Satz 2 VO (EG) 883/2004 erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. Die Durchführungsverordnung zu VO (EG) 883/2004 – die Verordnung (EG) 987/2009 vom 16. September 2009 – trat nach ihrem Art. 97 am 10. Mai 2010 in Kraft. Damit hat die VO (EG) 883/2004 ebenfalls erst Geltung ab dem 10.5.2010.

Das Finanzgericht Düsseldorf konnte jedoch offen lassen, ob die VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2004, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltendes Gemeinschaftsrecht sind, auch auf die hier streitigen Zeiträume und damit auf Zeiten vor dem 10.5.2010 angewandt werden können. Sowohl die VO (EWG) 1408/71 als auch die VO (EG) 883/2004 führen vorliegend nämlich nicht zu einem inländischen Kindergeldanspruch des Klägers.

Für den Fall der Anwendung der VO (EWG) 1408/71 gilt Folgendes:

Beim Kläger handelt es sich um einen Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, der den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, weil er dort sozialversichert ist. Er ging auch während des Streitzeitraums in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Deutschland, einer nicht selbständigen Tätigkeit nach. Damit handelt es sich aus Sicht der VO (EWG) 1408/71 um einen innerhalb …

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Themen: Polen , Ewg , Kindergeld , Kindergeld Entsandter Polen 1408/71 883/2004

Erschienen 4. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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