Deutsche Vermögensberatung verliert vor Gericht

Am 29.07.2010 entschied das Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 23 U 5643/09, dass ein Vermögensberater trotz Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen keine Vertragsstrafe zahlen muss.

Die Deutsche Vermögensberatung AG verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000,00 €. Gemäß des Vertrages 2007 ist die Vertragsstrafe auf einen Betrag beschränkt, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen entspricht.

Zuvor hatte erstinstanzlich das Landgericht Landshut über diesen Fall zu entscheiden. Das Landgericht Landshut erkannte der Deutschen Vermögensberatung allenfalls einen Auskunftsanspruch darüber an, zu erfahren, welche “Konkurrenzgeschäfte” der Vermögensberater getätigt hat.

Es meinte auch, die vertraglich geregelte Kündigungsfrist sei unwirksam, da sie über das gesetzliche Maß hinausgeht und eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht standhalte. Maßgeblich sei die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 89 HGB.

Außerdem meinte das Landgericht Landshut, dass ein Unterlassungsanspruch aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht gegeben sei, da dieses unwirksam sei, weil entgegen § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB eine Karenzentschädigung im Vertrag nicht vorgesehen sei. Außerdem verstoße die Zahlung einer Vertragsstrafe gegen § 307 BGB.

Das Aktenzeichen der Entscheidung des Landgerichts Landshut lautet 43 O 1671/09.

Das Oberlandesgericht München hob diese Entscheidung zum Teil auf.

In der Berufungsinstanz war schließlich unstreitig, dass der Vermögensberater während der Vertragslaufzeit tatsächlich eine Kundenabwerbung begangen haben soll.

Daraus ergibt sich, so das Oberlandesgericht, das der Vermögensberater der DVAG Auskunft zu erteilen hat, welche Vermögensanlagen, wie z.B. Versicherungen, Fondanlagen usw. sie mit welchen Vertragswerten für welche Konkurrenzvertriebsgesellschaft bzw. nicht mit der Klägerin verbundene Produktpartner bis zum Vertragsende vermittelt hatte.

Das Oberlandesgericht München hielt auch die Kündigungsfristen grundsätzlich für verlängerbar. Es sah darin auch keine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB. Es handele sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c BGB.

Allerdings hielt das Oberlandesgericht es für problematisch, wenn wie in Ziffer 4 Abs. 11 des Vertrages vorgesehen, an die Kündigung der Wegfall der Vorfinanzierung geknüpft ist. Es sprechen zwar Argumente für die DVAG, eine solche Klausel zu vereinbaren. Das Oberlandesgericht erkannte jedoch:

„Andererseits kann jedoch das Interesse des Handelsvertreters, der sich mit seiner gesamten Lebensführung im Regelfall auf die ihm bis zur Kündigung gewährte Vorfinanzierung eingestellt hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Eine solche Beendigung der Vorfinanzierung kommt im Ergebnis zwar nicht der als unwirksam erachteten Rückzahlungsklausel gleic…

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Themen: Urteile , Hgb , Dvag , Oberlandesgericht München , 307 Bgb , Landgericht Landshut , Vermögensberater , Deutsche Vermögensberatung , 23 U 5643/09 , §307 Bgb

Erschienen 17. Januar 2011 auf http://www.handelsvertreter-blog.de.

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