Gesetzestext: § 202c StGB - Hackerparagraph
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 19. Juni 2009 — Gesetzestext § 202c StGB wurde durch das Einundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. …
Die Aufregung ist gross: Ein deutsches Unternehmen soll ägyptischen Sicherheitsbehörden eine “Spionagesoftware” angeboten haben. Und natürlich ist gleich die Frage da: Ist das strafbar, wenn ein deutsches Unternehmen eine solche Software für ausländische Staaten erstellt? Woran viele denken ist der berühmte “Hackerparagraf”, der vom Wortlaut her ja auch zu passen scheint:
Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er … Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist … herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt … wird … bestraft.
Auf den ersten Blick scheint das zwar zu passen, auf den zweiten aber (erstmal) nicht. Blicken wir auf den Verkauf der Software – das kann schon nicht Tatbestandsmäßig sein. Denn durch den Verkauf muss ja eine Straftat nach §§202a, 202b StGB vorbereitet werden. Der ägyptische Staatsdienst begeht aber gerade keine Straftaten nach deutschem Recht, wenn er seinen Leuten mit der deutschen Software hinterher spioniert. Durch das Überlassen der Software wird eben keine deutsche Straftat vorbereitet, gleich was man moralisch davon halten möchte.
Auch die Herstellung der Software begegnet bei mir keinen Bedenken. Mit dem BVerfG (2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08, 2 BvR 1524/08) ist der so genannte “Hackerparagraf” restriktiv auszulegen und anzuwenden. Dabei ist hier davon auszugehen, dass die Entwickler (es geht ja im deutschen Strafrecht nur um Personen, eine Strafbarkeit des Unternehmens steht nicht zur Diskussion) die Software von Anfang nur entwickelt haben, damit sie in einem rechtmässigen Umfeld angewendet wird, also durch staatliche Dienste, die sich auf entsprechende Normen zum Einsatz berufen dürfen. Ohne hier nun langatmig den Tatbestand durchzuprüfen (solche Software wäre m.E. ohnehin als Dual-User-Software einzustufen, die mit dem BVerfG nicht in den Anwendungsbereich des §202c StGB fällt), ist festzustellen, dass es schlicht am Vorsatz fehlen wird.
Also: Keine Strafbarkeit? So einfach ist es nicht, ich muss einen Schwenk machen, der nicht ganz alltäglich ist: Außenwirtschaftsrecht.
Die Ausfuhr bestimmter Güter ist in Deutschland streng geregelt, es gibt u.a. ein “Außenwirtschaftsgesetz”. Das sieht u.a. im §34 I AWG eine Strafbarkeit vor:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung 1. in Teil I Abschnitt A oder 2.in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nummer 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ausführt oder verbringt.
Das wirkt etwas kryptisch, lautet verständlich aber: Es gibt eine Liste mit Gütern, die nur mit Genehmigung ausgeführt werden darf. Diese Liste findet sich im Anhang zur “Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschafts…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2011 auf http://www.internet-strafrecht.com.
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