Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Versorgung mit orthopädischen Schuhen schon dann, wenn die Schuhe abgenutzt sind
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In vielen Teilen Deutschlands kam es in der Vergangenheit bei der Versorgung von Versicherten der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See mit orthopädischen Schuhen zu erheblichen Schwierigkeiten, da diese Krankenkasse sich weigerte, eine
Neuversorgung vor dem Ablauf von 2 Jahren durchzuführen; sie berief sich insoweit auf vertragliche Vereinbarungen aus den
Rahmenverträgen mit den jeweiligen Leistungserbringern. Beispielhaft sei hier der gem. § 127 SGB V über die Versorgung mit orthopädie-schuhtechnischen
Leistungen vom 01.04.2001 mit der Landesinnung Thüringen für Orthopädie-Schuhtechnik genannt, in dessen Anlage 7 eine solche
2-Jahres-Frist aufgenommen worden ist.
Allerdings übersah die Knappschaft dabei, dass es sich bei dieser Regelung lediglich um eine solche zwischen den jeweiligen
Leistungserbringern und der Knappschaft handelte, die mit dem Versicherungsverhältnis zwischen dem jeweiligen Versicherten und der
Krankenkasse überhaupt nichts zu tun hat. Darüber hinaus kann eine solche vertragliche Regelung eine tatsächliche Verordnung des
Arztes nicht durchbrechen. Wenn dieser die Leistung als erforderlich ansieht, ist sie seitens der Knappschaft zu erbringen; daran
ändern Verträge mit Leistungserbringern überhaupt nichts.
Als die Knappschaft trotzdem die Versorgung bei einer Versicherten ablehnte, nahm diese die Krankenkasse klageweise vor dem
Sozialgericht Nordhausen in Anspruch. Dieses Verfahren wurde ausdrücklich durch die Landesinnung Thüringen für
Orthopädie-Schuhtechnik unterstützt, und zwar mit dem Ziel, endlich eine Klärung in dieser Frage gegenüber der Krankenkasse
herbeizuführen.
Im Rahmen dieses Verfahrens (Sozialgericht Nordhausen, Az. S 19 KR 3496/09) konnte nun ein Vergleich abgeschlossen werden, der weit
über das dort anhängige Verfahren hinaus eine bundesweite Bedeutung haben dürfte, und zwar wie folgt:
Die Knappschaft-Bahn-See wird zukünftig eine Versorgung mit orthopädischen Schuhen auch vor Ablauf von 2 Jahren
durchführen, wenn die orthopädischen Schuhe abgenutzt sind und eine Reparatur aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich …
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