Deutsche Kündigungsfristen europarechtswidrig

Geht es an die Kündigung eines Arbeitsverhälnisses, stellt sich zwangsläufig auch die Frage, zu welchem Termin dieses beendet werden kann. Dabei stehen sich die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmer diametral engegen. Während der Arbeitgeber sich möglichst schnell von seinem Arbeitnehmer trennen will, möchte letzterer möglichst lange im Betrieb verbleiben, um genügend Zeit für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu haben. Nach deutschem Recht hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung gewisse Kündigungsfristen einzuhalten. Diese richten sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gem. § 622 BGB. Ist dieser z.B. 10 Jahre im Unternehmen tätig, muss der Arbeitgeber eine vier monatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats beachten.

Bisher regelte § 622 II Satz 2 BGB, dass bei Berechnung der Fristen die Jahre der Betriebszugehörigkeit, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt werden. Beginnt der Arbeitnehmer also beispielsweise seine Tätigkeit im Alter von 18 Jahren, und wird dann nach 10 Jahren, also im Alter von 28 Jahren, gekündigt, werden nur drei Jahre Betriebszugehörigkeit angesetzt. Statt 4 Monaten Kündigungsfrist steht ihm nur 1 Monat Kündigungsfrist zu.

Auf Vorlage des des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH – Urteil vom 19.01.2010 – C 555/07) nun, dass diese Regelung des deutschen Rechts gegen Europarecht verstößt. Die Regelung des § 622 II Satz 2 BGB sei von deutschen Gericht nicht mehr anzuwenden, da sie eine Diskriminierung junger Arbeitnehmer darstellt.

Damit erhöht sich der Kündigungsschutz junger Arbeitnehmer deutlich. Wo bisher jeder Arbeitnehmer jünger als 25 unter Einhaltung der der Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder dem Ende…

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Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 19. März 2010 auf http://www.rechthaber.com.

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