Deutsche Handwerker werden nicht diskriminiert!

Eigener Leitsatz: Die Handwerksordnung macht die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke vom Bestehen einer Meisterprüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung ("Altgesellenregelung") abhängig. Das ist verfassungskonform. Die "Altgesellenregelung" eröffnet einen im Vergleich zur Meisterprüfung einfacheren Zugang zur Selbstständigkeit und entspricht den Anforderungen im Wesentlichen, welche im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. In den verbleibenden Abweichungen liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung.

Bundesverwaltungsgericht

Pressemitteilung Nr. 71/2011 zum Urteil vom 31.08.2011

Az.: 8 C 8.10 ; 8 C 9.10

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Handwerksordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung ("Altgesellenregelung") abhängig macht. Klagen auf Feststellung, dass bestimmte Tätigkeiten ohne einen solchen Qualifikationsnachweis und ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürfen, sind grundsätzlich gegen die Verwaltungsbehörde zu richten, die für die Überwachung des Handwerks und das Untersagen illegaler handwerklicher Tätigkeiten zuständig ist.

Die Kläger der beiden heute entschiedenen Revisionsverfahren, eine Friseurgesellin und ein Dachdeckergeselle, machten jeweils geltend, sie dürften bestimmte Tätigkeiten ihres Berufs ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Ablegen der Meisterprüfung, ohne qualifizierte Berufserfahrung als Altgeselle und ohne eine Ausnahmebewilligung selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben. Entgegenstehende Regelungen der Handwerksordnung schränkten die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein und diskriminierten Inländer gegenüber Handwerkern aus dem EU-Ausland. Die Klägerin richtete ihre Klage gegen die Handwerkskammer, die sie aufgefordert hatte, ihren Betrieb zur Eintragung in die Handwerksrolle anzumelden. Der Kläger klagte gegen die für die Aufsicht im Handwerk zuständige Verwaltungsbehörde, die bereits wegen des Vorwurfs illegaler Tätigkeit gegen ihn ermittelt hatte. In erster Instanz und vor dem Oberverwaltungsgericht Münster blieben beide Klagen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revisionen zurückgewiesen.

Die Klage der Klägerin war unzulässig, weil zwischen ihr und der beklagten Handwerkskammer kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestand. Die Klägerin wendete sich nicht gegen eine beabsichtigte Eintragung in die Handwerks…

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Themen: Leipzig , Niederlassung , Wirtschaft + Arbeit & Steuern
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 12. September 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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