Deutsche Gerichte bei Internetveröffentlichung in den USA zuständig
Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel
deutliche Bezüge nach aufweist.
Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung “The New York Times” sowie den in New York ansässigen Autor
eines am 12. Juni 2001 in den der Zeitung eingestellten und dort im “Online-Archiv” zum Abruf bereit gehaltenen
Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide
Vorinstanzen haben die internationale der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die
Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten
Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl
der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in
Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug
auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der
in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt.
Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird
behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutsch…
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