Deutsche Äcker für Schweizer Landwirte

Der Bundesgerichtshof hatte erneut die Frage zu entscheiden, ob ein schweizerischer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz in Deutschland Ackerland zur landwirtschaftlichen Nutzung pachten kann. Und der BGH hat diese Entscheidung in Angleichung an eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung genutzt.

Der Antragsteller des jetzt vom BGH entschiedenen falls ist schweizerischer Landwirt und hat seinen Betriebssitz in der Schweiz. Mit Vertrag vom 5. September 2005 pachtete er von dem Verpächter in Deutschland gelegenes Ackerland zur Größe von 2,05 ha für einen jährlichen Pachtzins von 410 € für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006. Der Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel für jeweils ein weiteres Jahr.

Das Landwirtschaftsamt beanstandete den Pachtvertrag und forderte die Beteiligten auf, ihn unverzüglich aufzuheben. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben; das Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Land-wirtschaftsgericht - hat den Pachtvertrag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aussensenate Freiburg) - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Antragsteller nunmehr vom BGH die Feststellung erreichen, dass der Pachtvertrag nicht zu beanstanden ist.

Der BGH hat mit Beschluss vom 23. November 2007 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit nur Selbständigen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens in dem Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung zu gewähren ist, die nicht weniger günstiger ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung, oder ob dies auch für selbständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens gilt. Nachdem der EuGH in einer Parallelsache diese Frage beantwortet hat, hat der BGH mit Einverständnis der Beteiligten das Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten und nunmehr über die Beschwerde entschieden, die er für begründet erachtete.

Der Landwirtschaftssenat des OLG Karlsruhe hat, so der BGH, als Beschwerdegericht zu Unrecht die Aufhebung des Pachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht Waldshut-Tiengen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LPachtVG) bestätigt. Die Verpachtung bedeutet - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH - keine ungesunde Verteilung der Bodennutzung.

Nach § 4 Abs. 2 LPachtVG liegt eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zu…

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Themen: Bgh , Senat , Schweiz , Vertrag , Die Zeit , Landwirtschaft , Grenzgänger , Landpacht
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 28. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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