Deutsche Bank möchte Verbreitung eines Dokumentarfilm untersagen

Netzpolitik.org berichtet heute über einen Fall, in dem die Deutsche Bank versucht, die Veröffentlichung eines Mitschnitt eines Telefonats mit dem Pressesprecher der Deutschen Bank im Rahmen eines Dokumentarfilm zu verhindern.

Der Pressesprecher hatte in dem Telefonat, in dem es um den Hunger in Somalia, den Einfluss der Banken beim Handel mit Agrarrohstoffen und die Ursachen des Elends in Afrika ging, u.a. wörtlich gesagt: “Natürlich sind die selbst schuld”. Dieses Telefonat wurde vom “Zentrum für politische Schönheit” aufgezeichnet und in dem Dokumentarfilm “Schuld – Die Barberei Europas” wiedergegeben.

Das missfällt der Deutschen Bank und sie hat den Inhaltsverantwortlichen Philipp Ruch abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Die Rechtsabteilung der Deutschen Bank fordert, dass der Film bei YouTube gelöscht wird und die weitere Verbreitung des Films – mit der fraglichen Sequenz – unterlassen wird. Entlarvenderweise spricht die Rechtsabteilung der Deutschen Bank in ihrem Abmahnschreiben selbst von einem Interview mit ihrem Pressesprecher.

Dieser Fall wirft die durchaus interessante Frage auf, unter welchen Voraussetzungen zum Zwecke der Berichterstattung heimliche Ton- oder Filmaufnahmen gefertigt werden dürfen. Grundsätzlich ist nämlich das unbefugte Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes strafbar (§ 201 StGB), ebenso wie Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 201a StGB).

Diese Fragestellung ist derzeit auch Gegenstand von anhängigen Verfahren beim Landgericht Hamburg, wobei das LG Hamburg – wenig überraschend – zu einer eher pressefeindlichen Haltung neigt. Anders hat beispielsweise das OLG Düsseldorf entschieden und heimliche Film- und Tonaufnahmen eines Fernsehsenders in einer Arztpraxis für zulässig erachtet.

Nach meiner Einschätzung ist der Fall “Deutsche Bank vs. Zentrum für politische Schönheit” wesentlicher eindeutiger als der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedene Fall. Bereits die strafrechtliche Kommentarliteratur geht davon aus, dass bei Telefongesprächen im Geschäfts- und Behördenverkehr oftmals eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommt. Das gilt m.E. in besonderem Maße für den Pressesprecher eines großen Unternehmens, der telefonische Auskünfte erteilt bzw. Fragen beantwortet. Nachdem gerade ein Pressesprecher immer damit rechnen muss, dass seine Aussagen veröffentlicht werden, ist schon die Frage, ob überhaupt von einer “Vertraulichkeit des Wortes” ausgegangen werden kann.

Auch wenn der Straftatbestand des § 201 StGB kein Presseprivileg kennt, müssen dennoch stets die Auswirkungen von Art. 5 GG berücksichtigt werden. Das OLG Düsseldorf hat dies folgendermaßen formuliert:

Jedoch weist bereits die Formulierung des Tatbestandes, nach der – nur – das unbefugte Fertigen solcher Aufzeichnungen verboten ist, darauf hin, dass in diesem Bereich besonders häufig Rechtfe…

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Themen: Pressefreiheit , Stgb , Meinungsfreiheit , LG Hamburg , Banken , Medienfreiheit , Films , Afrika , Deutsche Bank , Zensur , Streisand-effekt

Erschienen 16. Dezember 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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