Deutsche Bahn und der Nahverkehr
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält den im November 2009 zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR) und
der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) geschlossenen Vergleichsvertrag zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet für
vergaberechtswidrig.
Die DB Regio hatte am 12.7.2004 einen Vertrag mit dem VRR geschlossen, mit dem die DB Regio die Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet
bis Dezember 2018 betreiben sollte. Nachdem es zwischen beiden Unternehmen zu Streitigkeiten gekommen war, der VRR teilweise
Forderungen nicht beglichen und den Vertrag gekündigt hatte, verurteilte das den VRR im Dezember 2008 zur
Zahlung. Daraufhin hatten der VRR und die DB Regio Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Am 24.11.2009 schlossen sie dann einen
Vergleichsvertrag, mit dem die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Außerdem wurden weitere Änderungen
vorgenommen (z. B. hinsichtlich Linienführung, Zuglänge). Die Abellio Rail NRW GmbH hat sich hiergegen gewandt und geltend gemacht,
der Vertrag von November 2009 sei vergaberechtswidrig. Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster ist dem gefolgt und hat den
Vergleichsvertrag insgesamt für unwirksam erklärt.
Auch der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält den im November 2009 geschlossenen Vertrag für vergaberechtswidrig. Die
Bahnleistungen hätten nicht freihändig an die DB Regio vergeben werden dürfen, sondern hätten ausgeschrieben werden müssen. Es handle
sich um ausschreibungspflichtige Dienstleistungen. So seien Änderungsverträge dann als Neuvergabe anzusehen, wenn sich der
Vertragsinhalt, hier die Laufzeit des Vertrages, wesentlich ändere. § 15 Absatz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz, der eine Ausschreibung
in das Ermessen der zuständigen Behörde stelle, sei nicht vorrangig und schließe die Anwendbarkeit vergaberechtlicher Vorschriften
nicht aus.
Da das Oberlandesgericht Düsseldorf von einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts …
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