Das Windhundprinzip - EU-Justizminister: Wir machen den Weg frei ....
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Die amerikanische Schauspielerin Eva Longeria ist nun geschieden. Ihr Mann – ein französicher Basketballspieler – und sie haben einen Ehevertrag. Bei Scheidungen, an denen Personen mit unterschiedlichen Staatsangehörigen beteiligt sind, müssen unterschiedliche Regelungen beachtet werden.
1. Zuerst muß geklärt werden, welche Staatsangehörigkeit die Eheleute wirklich haben. So kann es vorkommen, daß einer der Eheleute eine doppelte Staatsangehörigkeit hat.
2. Wo kann die Scheidung eingereicht werden, d.h. welches Land ist international für die Scheidung zuständig. Die Frage nach der Zuständigkeit hat hohe praktische Bedeutung. Eine entsprechend abwegige Zuweisung ist mitunter nicht nur mit unnötigen Zeitverlust, sondern gar mit Verfahrensnachteilen verbunden. Nicht selten kommt es vor, dass zwei Scheidungsverfahren in unterschiedlcihen Ländern anhängig gemacht werden, weil jeder glaubt, davon einen prozessualen Vorteil zu haben. Die internationale Zuständigkeit ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (mit Ausnahme Dänemarks) ist in der „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung“ (Brüssel IIa Verordnung – auch EuGVVO II oder EheVO-II) geregelt worden. Art. 3 der EheVO-II regelt konkret die Zuständigkeit.
3. Wenn Paare unterschiedlicher Nationalität ein Familiengericht in Deutschland einschalten, so schlägt das (deutsche) Internationale Privatrecht für die in Deutschland lebenden Familien eine Stufenregelung in Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB vor:
Zunächst wird geprüft, welche Staatsangehörigkeit die Ehepartner haben. Bei gleicher Staatsangehörigkeit wird das gemeinsame Heimatrecht für die Scheidung angewandt. Daraus folgt, dass ein deutsches Familiengericht zum Beispiel bei einem italienischen Ehepaar für die Scheidung italienisches Recht anwenden wird.
Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass bei Ehen, in denen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen (z.B. italienisch/türkisch, spanisch/deutsch, deutsch/französisch) deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie zuletzt in Deutschland zusammengelebt hat.
4. Besonderheiten des ausländischen Rechts müssen beachtet werden Die deutschen Gerichte wenden zwar i.d.R. deutsches Prozessrecht an, doch werden sie Besonderheiten des Herkunftsstaates der Parteien beachten müssen, um die Anerkennung des deutschen Urteils im Ausland nicht zu gefährden. In einigen Staaten (z.B. Italien) ist vor dem Ausspruch der Scheidung ein Sühnverfahren notwendig. In anderen Staaten ist über das Verschulde…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Februar 2011 auf http://www.unterhalt24.com/blog.
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