Designrecht: Was ist ein Geschmacksmuster?

Ein (Geschmacks-)Muster, auch schlicht und ergreifend als Design bezeichnet, ist nach § 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon.

Geprägt ist das Design eines Erzeugnisses durch seine Merkmale, wie z.B. die Konturen, die Farben, die Gestalt, die Oberflächenstruktur. Nach § 1 Nr. 2 GeschmMG kann jeder industriell oder handwerklich erzeugte Gegenstand, einschließlich seiner Verpackung, der Ausstattung ein schützenswertes Erzeugnis sein. Aber auch grafische Symbole und typografischer Schriftzeichen sind Erzeugnisse, die durch ein Geschmacksmusterrecht gegen Nachahmung geschützt werden können. Computerprogramme gelten nach dieser Vorschrift nicht als Erzeugnis.

Das Geschmacksmusterrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form) verleiht.

Der Designschutz setzt gemäß § 2 GeschmMG zwei Dinge voraus:

Neuheit: Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Nach § 6 GeschmMG gilt eine Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten. Eigenart: Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.

Da das Geschmacksmuster beim DPMA oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragen wird, wenn die formellen Anforderung an den Antrag erfüllt sind, erfolgt eine Prüfung, ob das Schutzrecht zu recht eingetragen wurde, also das Design rechtlich geschützt ist, erst in einem sog. Verletzerprozess.

Spätestens in diesem Stadium sollten sich Betroffene von einem im gewerblichen Rechtsschutz erfahren Rechtsanwalt beraten lassen, der in der Lage ist, durch eine umfassende Merkmalsanalyse die Erfolgsaussichten des Verfahrens beurteilen zu können.

Ein interessante Entscheidung zu einem solchem Verletzerprozess ist das Urteil des OLG Frankfurt vom 15. Mai 2008 – 6 U 182/07.

Noch ein letzter Hinweis. Für unvermögende Designer, wie beispielsweise Studenten, sieht das Deutsche- Patent- und M…

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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 19. April 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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