Desaströs: Filesharing-Abmahnung auf Wikipedia

Es mag seltsam klingen, aber ich habe heute tatsächlich zum ersten Mal in der Wikipedia den Eintrag zum “Filesharing” gelesen, hier zu finden. Auch das war eher Zufall, letztlich aber durchaus lohnend, denn es gilt (leider) einiges gerade zu rücken. Ein vollständiges berichtigen ist an dieser Stelle nicht möglich, vielmehr müsste – um das Ergebnis vorweg zu nehmen – der gesamte Artikel hinsichtlich der rechtlichen Relevanz vollständig überarbeitet werden.

Als erstes sollte auffallen, dass eine saubere Differenzierung zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen nicht erfolgt. Diese Unterscheidung ist nicht alleine eine Detailfrage, vielmehr führt der unsaubere Aufbau des Artikels dazu, dass kurz nach der Darstellung der Störerhaftung (Zivilrecht, im Strafrecht irrelevant) plötzlich von Hausdurchsuchungen gesprochen wird (Strafrecht), dann plötzlich erklärt wird, Provider könnten nicht gezwungen werden, Daten an Dritte herauszugeben (sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich falsch) um danach zur Beweislage für “ABmahnkanzleien” zu fabulieren (nur zivilrechtlich von Interesse, im Strafverfahren agiert die StA). Die Krönung ist, dass dann nach den Darstellungen zur “Beweislage” (wo es inhaltlich um eine Mischung aus Strafrecht und Zivilrecht geht) auf einmal von “Zivilrechtlicher Haftung” gesprochen wird, als wäre es davor nur um das Strafrecht gegangen. Wer als Laie diesen Abschnitt von oben nach unten liest und vorher keine Ahnung hatte, hat danach zwar alle wichtigen Schlüsselwörter mal gehört, aber eine vollkommen falsche Vorstellung von dem Thema.

Die Betrachtung im Detail ist leider nicht besser.

Unter “Die Ermittlung der Anschlussinhaber” bei “Über die IP-Adresse” liest man seltsamerweise Ausführungen zur Vorratsdatenspeicherung. Dabei ist das doppelt irrelevant: Zivilrechtlich ohnehin; Strafrechtlich dagegen war zwar ein Zugriff vorgesehen, nach §100g StPO aber alleine bei erheblichen Straftaten, wobei der Katalog des §100a II StPO als Orientierung dient. Urheberrechtsverletzungen sucht man hier vergeblich. Insofern ist es am Ende gleichgültig, was mit der VDS geschehen ist – es ist vollkommen irrelevant. Der Leser aber liest hier etwas vom BVerfG, dass das Gesetz gestoppt hat und es bleibt vielleicht der fatale Eindruck, das BVerfG hätte irgendwas negatives im Bereich des Filesharing entschieden.

Danach erhält man sogar vollkommen neue Erkenntnisse, so liest man dort etwa:

Ob nach § 101 UrhG Rechteinhaber die Verbindungsdaten nach richterlicher Genehmigung direkt beim Provider erfragen können, wird von Gerichten unterschiedlich entschieden

Angesichts des klaren Wortlauts wäre es doch überraschend, wenn nach richterlichem Beschluss immer noch Umstritten wäre, ob eine Auskunft erteilt werden muss. Insofern muss man im gleichen Artikel nur einige Zeilen weiter oben lesen, um dort zu entdecken:

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Wikipedia , Anmerkung , Filesharing Abmahnung

Erschienen 28. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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