Des Wahnsinns zweiter Teil
Also nun doch die eigentlich nicht gewollte “Kriminalisierung der Schulhöfe”? Eigentlich sollte ja gerade der private, nicht
gewerbliche Verstoß gegen das Urheberrecht “nur” zu zivilrechtlichen Sanktionen führen, vgl. z.B. § 108b Abs. 1 UrhG. Wie jetzt
netzpolitik.org berichtet gibt es auf europäischer Ebene schon vor Umsetzung der bisherigen Richtlinie im deutschen Recht schon den
dortigen “zweiten Korb”. Der bisherige Entwurf kann über die Informationsseiten der EU abgerufen werden (danke an copycrime.eu für
den Hinweis). Dieser Entwurf sieht sich nahezu allseitiger Kritik ausgesetzt. Auch wird vertreten, dass Privatpersonen von
strafrechtlichen Sanktionen betroffen sein können. Zu Recht?
Wenn man sich den dort verfügbaren Bericht mal näher betrachtet, stößt man auf Formulierungen wie ” “In gewerbsmäßigem Umfang”
bedeutet Handlungen, die in der Absicht begangen werden, einen unmittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Gewinn zu erzielen,
oder Handlungen, die in so großem Umfang begangen werden, dass sie zu einem erheblichen unmittelbaren Schaden für den Rechtsinhaber
führen können.” (Änderungsantrag 5 der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres). Die Begründung
für diese Definition liest sich ähnlich prägnant: “Der Begriff „gewerbsmäßiger Umfang” ist von zentraler Bedeutung für die Definition
der Straftat und muss genau festgelegt werden. Er muss nicht nur Handlungen beinhalten, denen eine wirtschaftliche oder kommerzielle
Absicht zugrunde liegt, sondern auch schwerwiegende, in großem Umfang verübte Handlungen, die der Produktpiraterie zuzuordnen sind,
d. h. Handlungen, die über die Zwecke des individuellen oder persönlichen Gebrauchs hinausgehen, der für die schutzrechtsverletzende
Person möglicherweise keinen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet, jedoch für den Rechtsinhaber einen sehr beträchtlichen Schaden mit
sich bringen kann.” Ein Musterbeispiel an exakter Definition. Hierfür muss bestimmt niemand mehr einen Kommentar schreiben, das ist
wirklich selbsterklärend. Die genauen Rechtsfolgen für den Einzelfall sind natürlich absehbar. Zusammen mit dem entsprechenden
Änderungsantrag 6 (”Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle vorsätzlichen, in gewerbsmäßigem Umfang begangenen Verletzungen des
Markenrechts (…) als Straftaten gelten.”) kann man also zu dem Ergebnis kommen, dass alles so bleibt wie bisher: ein gewerblicher
Verstoß gegen Urheberrechte ist strafbedroht. Dieser Eindruck wird verstärkt durch Änderungsantrag 6 des Ausschusses für Industrie,
Forschung und Energie (”Der nicht gewinnorientierte Austausch von rechtmäßig erworbenen Inhalten zwischen Einzelpersonen ist vom
Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen.”, Begründung: “Mit diesem Vorschlag soll nur die gewerbsmäßige Verletzung unter Strafe
gestellt werden.”) Was damit noch übrig bleibt, ist der private Download aus Tauschbörsen, soweit dort gerade nicht rechtmäßig erwor…
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