Des Rätsels Lösung

Die Beklagte betrieb im Internet eine Veranstaltung mit der Bezeichnung «Geschicklichkeitsspiel». Dieses Spiel beinhaltete zehn Schwierigkeitsstufen. Zu jeder Stufe gehörten neun Fragen. Für die Beantwortung jeder Frage wurden vier Lösungsvorschläge angeboten, von denen nur einer die zutreffende Antwort enthielt. Der Spielteilnehmer hatte zur Beantwortung jeder Frage 30 Sekunden Zeit. Mit dem Anklicken der richtigen Antwort kam er zur nächsten Stufe und damit zur nächsten Frage.

Die erste Stufe galt als sogenannte Qualifikationsrunde. Danach konnte sich der Teilnehmer registrieren lassen und nach Zahlung von 9,90 Euro die weiteren Stufen durchlaufen. Als Preis wurden für Stufe 2 zwei Euro, für Stufe 3 fünf Euro, für Stufe 4 zehn Euro, für Stufe 5 hundert Euro, für Stufe 6 tausend Euro, für Stufe 7 zehntausend Euro, für Stufe 8 25.000 Euro, für Stufe 9 250.000 Euro und für Stufe 10 eine Million Euro versprochen.

Der Kläger nahm im September 2006 nach ordnungsgemäßer Registrierung an diesem Spiel teil. Er durchlief alle zehn Stufen und verlangte vom Internetbetreiber den versprochenen Gewinn, das heißt eine Million Euro. Dieser weigerte sich zu bezahlen. Es handele sich um ein Spiel. Eine verbindliche Forderung werde dadurch nicht begründet. Um das Kostenrisiko gering zu halten und die Rechtslage erst einmal zu klären, klagte der Spieler zunächst 1.000 Euro beim AG München ein.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung des Preisgeldes, weil die Gewinnzusage als Auslobung, also als bindendes Versprechen zu werten sei. Das Rätselspiel der Beklagten stelle ein Geschicklichkeitsspiel dar und falle deshalb nicht unter die Vorschrift des § 762 BGB, wonach Spiel oder Wette keine Verbindlichkeit begründen. § 762 BGB erfasse nur Spiele, bei denen das Zufallselement im Vordergrund stehe. Laut AG unterscheidet sich Geschicklichkeitsspiel vom Glückspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussen und der Ausgang nicht allein oder zumin…

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Themen: Bgb , Spiele , Gewinn , Wette , Ballmann

Erschienen 7. Februar 2010 auf http://richter-ballmann.info.

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