Der Zwangsverwalter bringt die Absonderung
am 19.12.2006 von InsoBlog.de
Zwangsverwalter kosten Geld. Die Banken waren bisher eher sparsam, wenn es darum ging aus einer Grundschuld die Zwangsverwaltung zu beantragen. So lange der Eigentümer des Grundstücks die Mieten auf ein Girokonto bei der finanzierenden Bank eingezogen hat, war auch bei gekündigten Krediten und offenkundiger Insolvenzsituation alles in Ordnung für die Bank.
Oft nimmt die Bank die Mieten insgesamt ein, ohne die Zahlungen an die Eigentümergemeinschaften zuzulassen. Im Ergebnis wird so auf Kosten der Miteigentümer gewirtschaftet.
Bis vor wenigen Monaten war aus Bankensicht die Vorgehensweise so:
Vor Insolvenzeröffnung:
Die Mieten werden, oft an die Bank abgetreten, auf ein Konto bei der Bank eingezogen.
Nach Insolvenzeröffnung:
Mittels “dinglicher Mietpfändung” wurde auf die Mieten zugegriffen.
So war für die Bank die Zwangsverwaltung unpraktisch und teuer. Es wurden so Hausgelder und Verwalterkosten “gespart” und die Mieten in voller Höhe vereinnahmt. Allenfalls eine Haftung nach § 13c UStG stand für die Bank noch im Raum.
Der BGH hat in zwei nigelnagelneuen Entscheidungen für zukünftigen Aufschwung beim Markt der Zwangsverwalter gesorgt:
1. “dingliche Mietpfändung” ist im Insolvenzverfahren unzulässig
Die InsO legt den Regelweg zur Verwertung von Grundstücken sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für den Grundschuldgläubiger über das ZVG.
Die Kommentierung und Rechtssprechung hat jedoch im Fall einer direkten Mietpfändung aufgrund des dinglichen Rechts den Grundschuldgläubigers die Pfändung der Mieten mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugelassen. Als Titel dient dabei die auf den Insolvenzverwalter als dinglicher Schuldner umgeschriebene Grundschuld. Wegen der klaren Vorschrift nach § 49 InsO hat der BGH klargestellt, dass die dingliche Mietpfändung nach Insolvenzeröffnung unzulässig ist und vorher ausgebrachte …
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