Der Wunsch nach konkreten Regelungen zu Einladungen und Geschenken

(mk) Ob es um Compliance Workshops geht oder um Anrufe bei einer Compliance-Beratungs-Hotline im Unternehmen, eine Frage kommt immer wieder: „Was darf ich?“ oder „Was lassen die jeweils anwendbaren Regeln zu?“ Wenn sich also ein deutscher und ein spanischer Geschäftspartner bei einer Veranstaltung in Italien treffen, an welchen Regeln orientiert man sich; was darf das 3-Gänge Menü kosten? Darf ein Montepulciano Riserva dabei sein? (Weitere Fragen zum Hotelzimmer, zur Anreise (Business Class?) und Rahmenveranstaltungen (Einladung in die Corporate Box bei einer Sportveranstaltung?) folgen.) (Die 43-seitige ministerielle Guidance zum UK Bribery Act geht auch auf das Thema „Hospitality, promotional, and other expenses“ ein und spricht in Paragraph 28 von einer Einzelfallbetrachtung nach den jeweiligen Umständen. Sollten Sie Änderungen darin, wie Hospitality Packages von großen Sportveranstaltungen vermarktet werden, bemerken, dann würde ich gerne davon hören. Das Anbieten eines „Hospitality light“ Package wäre sicherlich ein kleiner Anstoß in Richtung Kulturveränderung.) Der Mitarbeiter wünscht sich Regelungen, die Klarheit schaffen. Oft besagt eine Regelung, dass eine Einladung „sozial angemessen“ sein soll (dabei akzeptiert man, dass dieser Begriff dehnbar ist und in jedem Kulturkreis etwas Anderes bedeuten mag), oder stellt konkrete Betragsgrenzen auf („Zero Tolerance“, oder genehmigt bis zu € 35, 60 oder 100), wobei die auf steuerlichen Regelungen basierende 35 Euro Grenze wohl kein argentinisches Steak zulässt. Und dann sind da die Unmutsäußerungen der Mitarbeiter über „unrealistische“ Regelungen, wenn zum kleinen Richtfest mit Brezel und Sekt der Ansprechpartner der letzten Monate als Behördenvertreter nicht eingeladen werden darf; oder wenn ein Blumenstrauß zu einer Einweihungsfeier interne Rechtfertigungsmemoranda und dutzende Unterschriften braucht. Regelungen zu Einladungen und Geschenken als schwierige, aber notwendige Kontrollmaßnahme?

Der Wunsch nach konkreten Regelungen ist verständlich. In der Umsetzung müssen folgende Aspekte bedacht werden: - Der administrative Aufwand, der die Einhaltung der Regeln gewährleisten soll - Jede Regelung bringt Umgehungsmöglichkeiten gleich mit sich - Keine Regel ohne Ausnahme: Alles lässt sich nicht verreglementieren, aber wo zieh‘ ich die Grenze? - Verleiten Regeln dazu, das ebenso wichtige ‚Bauchgefühl‘ auszuschalten? Der Interessenskonflikt, den ein Regelwerk zu Einladungen und Geschenken regulieren will, ist nun mal total legitim: Wie bringe ich den Kunden/den Geschäftspartner auf meine Seite? Vielleicht ist ja das restriktive Budgets des Gegenübers ein Dealbreaker, vielleicht aber können vermeintliche Hindernisse überwunden werden. Einladungen sind dazu recht gut geeignet, sie sind subtil genug, sodass sich der Eingeladene die Situation selbst rechtfertigen kann (das entspricht ja alles dem, was in der Branche üblich ist; ich werde …

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Themen: Richtlinie , Italien , Compliance , Einladung , Paragraph , Business Class , Guidance , Corporate Compliance , Bribery , Geschenke , Compliance Officer

Erschienen 19. September 2011 auf http://compliancemanagerhaftung.wordpress.com.

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