Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Das Finanzgericht Hamburg hatte über die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft zu entscheiden.

Zugleich hat es über die Einreihung des streitbefangenen Gegenstandes entschieden und festgestellt, daß es sich bei einem Teil eines medizinischen Infusionssystems (sog. Y-Konnektor), das über drei Anschlüsse für Schläuche verfügt und bei dem sich im Gehäuse ein Ventil befindet, mit dem durch Einschrauben bzw. Abnehmen eines sog. männlichen Luer-Kegels der Durchfluss in der Weise geregelt werden kann, dass sich das Ventil öffnet bzw. schließt, um eine Armatur im Sinne der Unterposition 8481 3099 handele.

Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex) wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Art. 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Die Zollbehörde ist bereits dann zum Widerruf einer von ihr erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft – dabei handelt es sich um eine begünstigende Entscheidung – berechtigt, wenn sie nachträglich die Unrichtigkeit der Auskünfte feststellt, auch wenn der Antragsteller für die Unrichtigkeit der Tarifierung keine Ursache gesetzt hat. Vorliegend hat der Beklagte die Unrichtigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft als Folge seiner geänderten Tarifierungsauffassung festgestellt. Diese geänderte Tarifierungsauffassung hielt das Finanzgericht Hamburg für richtig.

Die Einreihung im konkreten Fall

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird.

Die vom Beklagt…

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Themen: Zoll , Finanzgericht Hamburg , Zollrecht , Einfuhrabgabenbescheid , Verbindliche Zolltarifauskunft

Erschienen 22. September 2011 auf http://www.raschlosser.com.

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