Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments zu Lebzeiten bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit des anderen lebenden Ehepartners

Vielfach haben Ehegatten ein sog. Berliner Testament erstellt. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben beim Tod des Erstversterbenden ein und regeln zusätzlich noch den Fall des Todes des Zweitversterbenden. Hier werden im Regelfall die gemeinsamen Kinder eingesetzt, dies ist jedoch nicht zwingend.

Wird ein Ehegatte zu Lebzeiten geschäfts- und testierunfähig, stellt sich die Frage, ob der andere Ehegatte trotzdem noch aus dem Berliner Testament „herauskommt“ und das Testament widerrufen kann. Nach dem Gesetz muss der zwingend vor einem Notar zu erklärende Widerruf dem anderen Ehegatten zugehen.

Bei einem Geschäfts- und/oder Testierunfähigen muss der Zugang dann an den Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten erfolgen. Ist der widerrufende Ehegatte selbst diese Person, ist zwingend ein sog. Ergänzungsbetreuer erforderlich. Dieser wird auf Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt.

Folge des Widerrufs ist, dass beide Ehegatten wieder die volle Testierfreiheit erhalten und ein neues gemeinsames Ehegattentestament ode…

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Themen: Berliner Testament

Erschienen 28. Oktober 2010 auf http://www.erbrechtblog.de.

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