Der Wegfall des vorbeugenden Unterlassungsanspruches
Um gegen Verstöße im Gewerblichen Rechtsschutz vorgehen zu können, muss neben anderen Voraussetzung auch die sogenannte
Wiederholungsgefahr bestehen. Diese wird, wenn ein
bereits begangen wurde, widerlegbar vermutet, wobei nur wenige Gründe diese Vermutung entfallen lassen. Der könnte aber auch mit der
sogenannten Erstbegehungsgefahr begründet werden, die quasi eine Vorstufe der Wiederholungsgefahr bildet. Eine solche Gefahr liegt
dann vor, wenn eine rechtswidrige Verletzungshandlung ernstlich droht, was beispielsweise bei konkreten Vorbereitungshandlungen der
Fall ist. Im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr kann die Erstbegehungsgefahr wieder leichter beseitigt werden. Um diesen Unterschied
soll es im nachfolgenden Fall gehen.
1. Das Oberlandesgericht hatte einen Fall zu
entscheiden, dem Folgendes vorausging: Die späteren Parteien waren Mitbewerber, die unter anderem auf dem relevanten Markt
versuchten, Autoglasscheiben abzusetzen. Die späteren Beklagten warben dabei mit einer Anzeige in einer unter anderem mit folgenden Inhalt: „Warum noch eine
Kasko-Versicherung ohne Selbstbeteiligung?- 150,00 € Glasschadenhilfe in bar erhalten Sie bei jedem Front- und Heckscheibenwechsel,
den wir nach unserem Glasschadentarif abgerechnet haben. Eine Glas-Reparatur rechnen wir für Sie kostenfrei mit Ihrer
Teilkaskoversicherung ab.“. Diese Anzeige wurde am 20.12.2009 geschaltet, wobei das Angebot selbst erst ab dem 01.01.2010 gelten
sollte. Dies kam der späteren Klägerin zur Kenntnis, die daraufhin eine wettbewerbsrechtliche mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung aussprach. Begründet wurde die Abmahnung damit, dass der Inhalt der Anzeige wettbewerbswidrig sei, da in
unsachlicher Weise auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise deswegen Einfluss genommen werde, weil die
Werbeaktion dazu diene, im Schadensfall die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers einer Teilkaskoversicherung zu umgehen. Die
Abgabe einer solchen Erklärung verweigerten die späteren Beklagten allerdings und teilten mit, dass sie diese beanstandete Werbung
aufgrund der Mitteilung überarbeiten werde, da diese eventuell missverständlich interpretiert werden könne. Dies wollte die Klägerin
allerdings nicht gelten lassen, sodass diese den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Auf Grund einer mündlichen
Verhandlung wurde die Verfügung auch erlassen. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein, wobei diese damit begründet
wurde, dass es an einer Widerholungsgefahr fehle, da insbesondere außergerichtlich vorgebracht worden sei, dass die korrekte Werbung
so nicht mehr genutzt werde.
2. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 03.03.2011 unter dem Aktenzeichen 1 U 92/10 das erstinstanzliche Urteil
teilweise aufgehoben. Begründet wurde di…
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