“Der Weg zur raschen Restschuldbefreiung öffnet sich nur unter Bedingungen”
ent-schuldigung.de | 2. November 2011 — Anlässlich der Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger beim Deutschen Insolvenzverwalterkongres…
Anlässlich der Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger beim Deutschen Insolvenzverwalterkongress am 28. Oktober 2011 in Berlin wurden neue Einzelheiten des geplanten Gesetzentwurfs zur Neuordnung der Verbraucherinsolvenz bekannt.
Verkürzung der WohlverhaltensphaseWie berichtet soll künftig der Schuldner bereits nach 3 Jahren Restschuldbefreiung erlangen können, wenn er 25% der Gläubigerforderung befriedigt.
“Schuldner erhalten die faire Chance, sich innerhalb eines fest definierten und überschaubaren Zeitraumes ernsthaft für eine Befriedigung der Gläubiger einzusetzen und dabei gegebenenfalls auch überobligatorische Leistungen zu erbringen. Der Schuldner kann – wozu er bislang keine Veranlassung hatte – zum Beispiel auf Teile seines unpfändbaren Einkommens oder Vermögens verzichten, durch Annahme eines Nebenjobs sein pfändbares Einkommen erhöhen oder ein Verwandtendarlehen in Anspruch nehmen. Insbesondere bei einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit können Überschüsse anfallen, die natürlich den Gläubigern zugeführt werden können.
Wie wir alle wissen, honoriert die Insolvenzordnung bislang solche besondere Anstrengungen des Schuldners nicht. Das Anreizmodell setzt demgegenüber das Signal, dass es sich für Schuldner lohnen kann, einen Teil des Bergs der Verbindlichkeiten aktiv abzutragen.”
Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf JahreNeu ist, dass die Dauer der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre verkürzt werden soll, wenn der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten gezahlt hat.
Stärkung der GläubigerrechteFolgende geplante Regelungen sollen die Rechte der Gläubiger stärken :
Gläubiger können künftig jederzeit Versagungsanträge stellen, nicht nur im Schlusstermin Werden Versagungsgründe erst nach dem Schlusstermin bekannt, soll ein Antrag innerhalb einer Überlegungsfrist von sechs Monaten nach Kenntnis vom Versagungsgrund gestellt werden können Erweiterung der Versagungsgründe um die Tatbestände Betru… » Vollständiger ArtikelErschienen 2. November 2011 auf http://www.ent-schuldigung.de.
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