Der Weg zum Kindergarten – und seine Folgen

Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen. Die Aufsichtspflicht kann nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass ein Elternteil permanent die Lenkstange des Kinderrades hält.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit fuhr die Ehefrau des Besitzers eines Mercedes-Benz fuhr an einem Morgen im November 2009 von der Ludwigstraße in den Walter-Klingenbeck-Weg in München, um auf einem dortigen Parkplatz das Auto abzustellen. Auf dem Weg dorthin kam sie an einem Kindergarten vorbei. Vor diesem standen einige Kinder mit Fahrrädern. Eines dieser Räder stürzte um, worauf die am Rad befestigte Sichtstange an den Mercedes stieß. An beiden linken Fahrzeugtüren entstanden Schrammen. Die Beseitigung dieser Schäden kostete 1350 €.

Dieses Geld wollte der Eigentümer des Autos von dem Vater der 5jährigen Radlerin. Dieser habe schließlich seine Aufsichtspflicht verletzt. Das Mädchen sei schon von der Ludwigstraße bis zum Kindergarten vor seiner Frau hergefahren und erst bei den Garagen auf den Gehweg gewechselt. Der Vater sei nirgends in der Nähe gewesen.

Das stimme gar nicht, entgegnete der Vater. Erstens sei er mit seinen Töchtern aus der Kaulbachstraße gekommen. Außerdem fahre seine 5-jährige Tochter schon eine Weile allein. Er hätte sie stets ermahnt, vorsichtig zu sein. Im konkreten Fall habe es ein Gedränge gegeben und nur deshalb sei das Fahrrad umgefallen.

Das Amtsgericht München gab dem Vater Recht und wies die Klage ab: Zwar stünde fest, dass das Fahrrad der 5jährigen Tochter des Beklagten den Schaden verursacht habe, dieser habe aber seine Aufsichtspflicht nicht verletzt.

Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Insgesamt sei das zu tun, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden.

Hinsichtlich einer Teilnahme am Straßenverkehr werde man zwar grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass nichtschulpflichtige Kinder noch einer Aufsicht bedürfen. Beim Ausmaß der Aufsicht seien neben dem Alter des Kindes und der Erfahrung als Teilnehmer am Straßenverkehr auch die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall sei die Tochter bereits etwas über 5 Jahre gewesen und sei seit ca. 2½ Jahren Rad gefahren. Vorher habe sie bereits ein Jahr lang ein Laufrad gehabt. Die Strecke zum Kindergarten fahre sie ebenfalls seit 2 Jahren. Unfälle habe es keine gegeben.

Deshalb sei keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass ihr erlaubt worden sei, die letzte Strecke des Walter-K…

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Themen: Verkehrsunfall , Aufsichtspflicht , Fahrrad , Kinder , Amtsgericht , Stimme , Kindergarten , Mercedes Benz

Erschienen 31. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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