Der Weg in die USA

...ist sicherlich nicht der einfachste, aber auch steinige Wege können zum Erfolg führen! So haben sich US-amerikanische Gerichte bereits mehrfach für zuständig erklärt, wenn vermutet wurde, dass anderenfalls Unrecht nicht entspechend gesühnt wird. So befanden sich Gerichte in den USA für Klagen der Zwangsarbeiter im Rahmen des “Alien Tort Claims Act” zuständig, da andernorts bereits Verjährung eingetreten war oder aber lediglich Entschädigungen zu erwarten gewesen wären, die dieses Unrecht nicht angemessen geahndet hätten. Hier reichte es aus, dass Firmen wie die Deutsche Bank, DaimlerChrysler und Dresdner Bank auch Geschäfte in den USA tätigen (“doing business”), um den Gerichtsstand in den USA zu finden. Die Zuständigkeit amerikanischer Gericht unter Berücksichtigung des “doing business” ist bereits in etliche amerikanischen Zivilprozessordnungen aufgenommen worden. Im amerikanischen Recht spielt der Grad der Vorwerfbarkeit eine entscheidende Rolle.

Ein weiteres Beispiel: ein Jugendlicher aus Amerika stürzte bei einer Radtour in Hamburg und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der Deliktsort war Hamburg und auch die Ermittlungen wurden in Hamburg geführt. Läge doch die Zuständigkeit deutscher Gerichte nahe. Nein, falsch! Wegen der ungleich höheren Schadensersatzbeträge, die in den USA zu erwarten sind, klagte der Jugendliche in den USA. Nach langem Hin und Her erklärte sich das kalifornische Gericht schließlich für zuständig, da der Kläger andernfalls einer Jury beraubt worden wäre, die ihm die Verfassung garantiert…

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Themen: Verfahren , Alien Tort Claims Act

Erschienen 30. August 2007 auf http://komparsen-vs-hollywood.de.

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