Der Vorsatz beim Unerlaubten Entfernen vom Unfallort ...

... wird erfahrungsgemäß von Staatsanwaltschaften (sowieso) und auch Gerichten (leider) immer noch schlicht unterstellt und/oder nur halbherzig mit Leerformeln begründet. Dieser Unsitte ist das OLG Köln im Beschluss III-1 RVs 80/11 vom o3.o5.2011 (!) überzeugend entgegengetreten:

Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer als Ausgangspunkt ihrer Erwägungen zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Anprall seines Fahrzeugs gegen das Fahrzeug des Geschädigten wahrgenommen hat. ...

Ihre darauf aufbauende Überzeugung, dass der Angeklagte sodann die Schäden an dem anderen Fahrzeug auch gesehen hat, hat die Strafkammer indes nicht zureichend begründet. Ihre Schlussfolgerung, der Angeklagte sei in seinen Wahrnehmungsfähigkeiten nicht eingeschränkt gewesen, „dann hat er zur Überzeugung der Kammer aber auch die an dem geschädigten Fahrzeug entstandenen Schäden im Scheinwerferlicht seines Wagens gesehen", ist für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, weil in den Urteilsgründen Art und Umfang der Schäden, das genau Schadensbild, nicht mitgeteilt werden.

Jedenfalls bei „kleineren" Schäden ist eine solche Mitteilung aber in der Regel unverzichtbar, weil nur so die Fallgestaltung ausgeschlossen werden kann, dass der Unfallverursacher Beschädigungen übersehen hat, ohne dass ihm zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist. ...

Ein „kleinerer" Schaden hat hier offensichtlich vorgelegen; andernfalls hätte das Landgericht keinen Anlass gehabt auszuführen, „dass auc…

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Erschienen 12. Juli 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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