Der vom Vermieter vorformulierte Kopf einer Erklärung zur Änderung der Mietstruktur, der die beiden Mieter benennt, führt nicht zu einer Vertretung der genannten Mieter durch den als Einzelperson unterschreibenden Mitmieter
am 13.03.2004 von Rechtsanwalt Salewski
Neukölln, den 12.03.2004
Das Amtsgericht Neukölln hat mit seinem Urteil vom 12. März 2004 entschieden:
Der vom Vermieter vorformulierte Kopf einer Erklärung zur Änderung der Mietstruktur, der die beiden Mieter benennt, führt nicht zu einer Vertretung der genannten Mieter durch den als Einzelperson unterschreibenden Mitmieter.
Die Regelung im Mietvertrag über die Vertretung der Mieter kann, da es sich um einen Formularmietvertrag handelt, wirksam nur zu einer Bevollmächtigung für die Entgegennahme von Erklärungen führen, nicht jedoch zu einer Bevollmächtigung für die Abgabe von Willenserklärungen. Dies ergibt sich aus § 9 AGBG, da sonst die Mieter durch den Formularmietvertrag unangemessen benachteiligt würden.
Eine gegenseitige Vertretungsbefugnis der Mieter als Eheleute nach § 1357 BGB ist nicht gegeben, da es sich bei einer Änderung der Mietstruktur - ebenso wie bei der Zustimmung zur Mieterhöhung - wegen der dauerhaften Auswirkung auf Wohnkosten nicht um ein Geschäft zu Deckung des Lebensbedarfs handelt.
Amtsgericht Neukölln
Geschäftsnummer: 14 C 23/03
Verkündet am: 12. März 2004
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts Berlin (…)
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…)
gegen
1. Frau (…),
2. Herrn (…),
beide: (…) Berlin
- Beklagten -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Klaus-Günter Salewski u. a. Okerstaße 3, 12049 Berlin,
hat das Amtsgericht Neukölln, Abteilung 14
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2004 durch die Direktorin des Amtsgerichts (…) für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 283,36 EUR (zweihundertdreiundachtzig 36/100 Euro) nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von 11,18 EUR und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 4. September 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen …
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