Der Volltext ist da …

Mittlerweile ist der Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 121/08) zur Haftung des Anschlussinhabers für eine von einem Dritten über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung abrufbar.

Von wesentlicher Bedeutung sind folgende Punkte:

Gegen den Anschlussinhaber besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn er sein WLAN bei Einrichtung nicht mit den zu diesem Zeitpunkt üblichen Sicherungsmaßnahmen vor dem Missbrauch durch Dritte geschützt hat. Auch Abmahnkosten, d. h. die Anwaltskosten des Rechteinhabers für die Abmahnung, muss der Anschlussinhaber, gegen den ein Unterlassungsanspruch besteht, grundsätzlich erstatten. Der BGH hat den Rechtsstreit aber an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch die Frage geklärt werden muss, ob sich die Anwaltskosten bei einer einmaligen Urheberrechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Musikstücks tatsächlich auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000 EUR errechnen oder ob der Streitwert nicht wesentlich niedriger anzusetzen ist. Interessant ist, dass der BGH insoweit auf einen Beschluss des Landerichts Hamburg vom 9. August 2007 (Az. 308 O 273/07) verweist. Das Berufungsgericht wird auch zu klären haben, ob nicht im konkreten Fall eine Deckel… » Vollständiger Artikel
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Themen: Hamburg , Rechtliches
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 15. Juni 2010 auf http://www.finkeldei-online.de/blawg.

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