Der „Vollmachtskampf“ – extrem

Der Kollege Wings berichtet über einen „Kampf um die Vollmacht“, der in dieser Form wohl (glücklicherweise) Seltenheitswert haben dürfte – ebenso die Demonstration absoluter Inkompetenz und Unprofessionalität seitens Gericht und Staatsanwaltschaft:

Das Gericht weigert sich in einer Strafsache hartnäckig, dem Kollegen ohne Vollmachtsvorlage Akteneinsicht zu gewähren – außer allenfalls im Richterzimmer. Die Vorschrift der Nr. 187 Abs. II RiStBV: „Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen sollen auf Antrag die Akten im Umfang der gewährten Akteneinsicht mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme mitgegeben oder übersandt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen“ interessiert das Hohe Gericht offensichtlich eben so wenig wie die Tatsache, dass nach ganz herrschender Auffassung eben keine Vorschrift existiert, nach welcher die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden könnte.

Ob der Kollege gegen dieses inakzeptable und gesetzwidrige Verhalten des Gerichts Beschwerde eingelegt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedenfalls aber greift er zum „letzten Mittel“, einem Befangenheitsantrag – wozu der Staatsanwältin dann – so sinngemäß – die Worte zu diesem unverschämten Antrag fehlen. Sie habe so eine Eskalation (seitens der Verteidigung!) noch nie erlebt.

Man könnte es als Provinzposse bezeichnen, wenn es…

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Erschienen 8. April 2011 auf http://verteidiger.wordpress.com.

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